Arzt in Weiterbildung - Befristeter Arbeitsvertrag nur mit Weiterbildungsplan
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Dient die Beschäftigung eines Arztes seiner Weiterbildung, dürfen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag befristen. Dazu bedarf es allerdings einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Sonst ist die Befristung unwirksam. Das entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg und verlangt eine nachweisbare Weiterbildungsplanung.
Spezielles Gesetz ermöglicht Arbeitsvertragsbefristung
Einen Facharzttitel erlangen, die Anerkennung für einen Schwerpunkt oder eine Zusatzbezeichnung, einen Fachkundenachweis oder eine fakultative Weiterbildung erwerben sind für Ärzte wichtige Themen nach Medizinstudium und Approbation. Die entsprechende Weiterbildung erfolgt dabei im Rahmen einer hauptberuflichen Arzttätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten, insbesondere an einer Klinik. Näheres regeln die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Ein entsprechendes Gesetz ermöglicht dabei die Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung (ÄArbVtrG). Die Befristung muss im Arbeitsvertrag kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
Streit mit dem Chefarzt über den Weiterbildungsverlauf
Auch eine Ärztin, die seit April 2007 Fachärztin für innere Medizin ist, wollte die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ erwerben. Sie schloss dazu einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag ab, konnte ihre Weiterbildung aber nicht rechtzeitig beenden. Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt.
Im Verlauf der Weiterbildung waren danach jedoch Unstimmigkeiten mit dem Chefarzt aufgetreten. Die Internistin warf ihrem Vorgesetzten vor, der von ihm gestaltete Dienstplan habe ihr nicht ausreichend Raum zu ihrer Weiterbildung gelassen. Für den Chefarzt lagen die Probleme dagegen bei der Ärztin selbst. Sie habe ihre Schwerpunkte falsch und sich nicht um ihre Weiterbildung gekümmert. Was letztendlich der Grund war, blieb unklar: Nach Meinung der Ärztin war das Arbeitsverhältnis mit Auslauf ihres befristeten Arbeitsvertrags jedenfalls noch nicht beendet. Sie wollte erst die Weiterbildung in dem Krankenhaus abschließen. Die Internistin klagte daher auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht blieb ihre Klage noch ohne Erfolg. Da änderte sich in der anschließenden Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg.
Ohne Weiterbildungsplanung keine Befristung
Die Landesarbeitsrichter verlangten zum Arbeitsvertrag eine Planung der Weiterbildung. Diese müsse nicht notwendiger Bestandteil der Befristungsabrede sein. Fehle ein zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnittener Plan, liege keine wirksame Befristung vor. Den objektiven Nachweis hat dabei die auf der Befristung beharrende Arbeitgeberin zu erbringen.
Die Richter stellen dabei auf die Formulierung des § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ab. Seinem Wortlaut nach verlangt dieser zwar keine ausdrückliche Planung der Weiterbeschäftigung. Die Vorschrift verlangt aber für das Vorliegen eines rechtfertigenden sachlichen Grundes für die befristete Beschäftigung eines Arztes eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung. Zur letztlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG Baden-Württemberg ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.09.2015, Az.: 1 Sa 5/15, nicht rechtskräftig)
(GUE)
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