Fußgänger haben absoluten Vorrang vor Segways und Elektro-Scootern

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Bereits am 16.4.2019 entschied das OLG Koblenz zu der Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß zwischen Fußgänger und Segway auf einem kombinierten Fuß- und Radweg. Es handelte sich vorliegend um einen Zivilrechtsstreit über Schmerzensgeld, jedoch dürfte die Frage bezüglich der Verantwortlichkeit auch straf- bzw. bußgeldrechtlich relevant sein.

Der Fall

Die Klägerin war Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern und auf einem kombinierten Fuß- und Radweg unterwegs. Der Beklagte war auf demselben Weg zu Fuß unterwegs und mit der Fertigung von Fotos beschäftigt. Hierdurch mutmaßlich abgelenkt ging er rückwärts und stieß mit der Klägerin zusammen. Hierdurch stürzte diese vom Segway und verletzte sich. Im Prozess begehrte sie unter anderem Schmerzensgeld.

Das Urteil

Das Landgericht wies die Klage ebenso wie das Oberlandesgericht ab.

Auf kombinierten Fuß- und Radwegen haben Fußgänger absoluten Vorrang. Der Beklagte als Fußgänger musste sich aus diesem Grunde nicht permanent nach anderen Verkehrsteilnehmern, die den kombinierten Weg befahren durften, umschauen. Als Fußgänger durfte er darauf vertrauen, dass andere den Weg benutzende Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben. Die Klägerin auf ihrem Segway hätte ihre Fahrweise und Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass jede Gefährdung ausgeschlossen sei. Hierzu hätte sie ggf. durch Warnsignale auf sich aufmerksam machen und gegebenenfalls Blickkontakt aufnehmen müssen. Für den Fall, dass ein Fußgänger auf diese nicht reagiere, müsse das Fahrzeug dann vollständig angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden könne.

Hinweis

Die Entscheidung betraf einen Segway. Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) dürften sich diese Grundsätze ohne Weiteres auch auf Elektro-Scooter übertragen lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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