GdB bei Taubheit und Ohrgeräuschen

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Herr H. teilte uns Folgendes mit: „Nach einem Unfall bin ich auf dem einen Ohr vollkommen taub. Im anderen Ohr habe ich permanent Ohrgeräusche. Trotz dauerhafter Medikamente und Behandlungen gehen die Ohrgeräusche nicht weg. Ich habe deswegen die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt. Diese wurde mir zweimal abgelehnt. Das Amt bewilligte mir einen GdB von 20. Lohnt sich bei der Sachlage eine Klage vor dem Sozialgericht und was würde mich das kosten? Bekannte haben berichtet, ich müsste mit Anwaltskosten von ca. 1.500 EUR rechnen.“

Anwaltskosten verfahrensabhängig ab 380 EUR

Nun, wenn die Anwaltskosten 1.500 EUR betragen würden, wäre das natürlich sehr schön und ich könnte endlich meinen Golf gegen einen Porsche eintauschen… So ist es aber nicht. Die Anwaltskosten belaufen sich – je nach Verfahrensablauf – zwischen 380 und 700 EUR. Hat die Klage Erfolg, fallen für den Kläger keine Kosten an.

Klageziel: Voraussetzungen für Gleichstellung schaffen

Ob sich eine Klage lohnt, müsste individuell besprochen werden. Nach unserer Einschätzung wird man bei der Sachlage nicht die Feststellung der Schwerbehinderung erreichen können, jedoch gegebenenfalls die Höherstufung auf einen GdB von 30. Mit einem GdB von 30 zählt der Betroffene noch nicht als schwerbehindert, er kann jedoch in einem gesonderten Verfahren, für welches die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Eine solche Gleichstellung ist von Interesse, wenn hierdurch ein bestehendes Arbeitsverhältnis gesichert oder die Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt werden kann.

Höherstufung

Eine Höherstufung sehen wir als durchaus realistisch an. Nach der VersMedV ergibt sich bei Taubheit eines Ohres ein GdB von 20. Treten neben der Taubheit Ohrgeräusche auf, so kann der GdB erhöht werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die im Wesentlichen davon abhängt, in welchem Maß die Ohrgeräusche auftreten und beeinträchtigen. Entgegen einer häufig zu hörenden Meinung legt den GdB nicht der Arzt fest, sondern im Streitfall das Sozialgericht. Da Richter am Sozialgericht zwar sehr klug, aber eben keine Mediziner sind, benötigen sie für ihre Entscheidung eine gutachterliche (=ärztliche) Stellungnahme. Es läuft also darauf hinaus, ob sich aus eventuellen Befundberichten das Ausmaß der Ohrgeräusche bereits hinlänglich ergibt oder gutachterlich geklärt werden muss. Schlecht ist es immer, wenn die Betroffenen zwar über Tinnitus klagen, jedoch keine Behandlung nachweisen können. Dieses Problem scheint hier jedoch nicht zu bestehen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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