Gebührenpflicht bei gleichzeitiger Anfechtung mehrerer Lose

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einer neu veröffentlichten Entscheidung die zuletzt auch unter verschiedenen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes strittige Frage der Vergebührung eines Nachprüfungsantrages bei gleichzeitiger Anfechtung mehrerer Lose geklärt. Der VfGH ist dabei zu dem Ergebnis bekommen, dass in einem solchen Fall nur einmal die erhöhte Pauschalgebühr (also das Drei- bzw. Sechsfache des Grundbetrages für den Oberschwellenbereich) zu entrichten ist, wobei sich die konkrete Höhe dieser erhöhten Pauschalgebühr nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose richtet (VfGH 1.3.2022, E4194/2021).

Als Hintergrund zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass in Österreich sowohl auf Bundesebene als auch in den drei Ländern Kärnten, Steiermark und Wien jeweils - nach Auftragswert gestaffelte - erhöhte Pauschalgebühren vorgesehen sind. Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert den Schwellenwert um mehr als das Zehnfache, beträgt die Gebühr das Dreifache des Grundbetrages für den Oberschwellenbereich (OSB). Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert den Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache, beträgt die Gebühr das Sechsfache des OSB-Grundbetrages. In Wien ist als Besonderheit noch eine weitere Erhöhungsstufe vorgesehen, dort beträgt die Gebühr das Neunfache des OSB-Grundbetrages, wenn der (geschätzte) Auftragswert den Schwellenwert um mehr als das Vierzigfache übersteigt.

Die jeweiligen Regelungen in den entsprechenden Pauschalgebührenverordnungen legen jeweils fest, dass sich die konkrete Höhe der erhöhten Pauschalgebühr bei Anfechtung eines Loses nach dem (geschätzten) Auftragswert dieses Loses richtet. Bei gleichzeitiger Anfechtung mehrerer Lose soll der (geschätzte) Gesamtwert der angefochtenen Lose für die Höhe der erhöhten Pauschalgebühr relevant sein.

Innerhalb des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) kam es zuletzt zu einem Meinungsstreit zwischen verschiedenen Abteilungen darüber, wie diese Bestimmungen für den Fall auszulegen sind, dass der (geschätzte) Auftragswert jedes der gleichzeitig angefochtenen Lose für sich genommen den Schwellenwert bereits um mehr als Zehnfache überschreitet. Während manche Abteilungen davon ausgegangen sind, dass in einem solchen Fall nur einmal die erhöhten Pauschalgebühren zu entrichten sind, waren nach Ansicht anderer Abteilungen für jedes angefochtene Los gesondert die erhöhten Pauschalgebühren zu entrichten.

Der VfGH hat mit seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass in einem solchen Fall lediglich einmal die erhöhten Pauschalgebühren zu entrichten sind.


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