Verpflichtung zur Nachzahlung von Pauschalgebühren trotz Antragszurückziehung

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Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Frage geklärt, ob einem Antragsteller auch dann noch die Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren vorgeschrieben werden kann, wenn dieser seinen Rechtsschutzantrag zwar wieder zurückzieht, diese Zurückziehung allerdings erst nach Ablauf der vom BVwG eingeräumten Nachzahlungsfrist erfolgt. Das BVwG ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller in einem solchen Fall die fehlenden Pauschalgebühren sehr wohl vorzuschreiben sind und der Antragsteller daher zur Nachzahlung dieser Pauschalgebühren verpflichtet ist (BVwG 18.10.2023, W134 2277387-1 bis 3).


Als Hintergrund zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass in Österreich die – allenfalls auch erst nach Verbesserung erfolgte – ordnungsgemäße Vergebührung nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erledigung eines Rechtsschutzantrages durch das BVwG darstellt (VfGH 26.9.2019, V64/2019). Hat ein Antragsteller bei Einbringung eines Rechtsschutzantrages zu geringe Pauschalgebühren entrichtet, ist er daher vom BVwG mit Verbesserungsauftrag zur Nachzahlung der fehlenden Pauschalgebühren innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.

Wie vom BVwG bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, darf der Antragsteller dann nicht mehr zur Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren verpflichtet werden, wenn er seinen Antrag noch innerhalb dieser Nachzahlungsfrist wieder zurückzieht (BVwG 20.5.2021, W279 2242122-1).

Ebenfalls bereits klargestellt wurde vom BVwG, dass der Antragsteller dann zur Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren verpflichtet werden darf, wenn er seinen Antrag auch nach Ablauf der Nachzahlungsfrist nicht zurückzieht (BVwG 25.5.2023, W134 2270201-2 bis 3).

Mit der neu veröffentlichten Entscheidung hat das BVwG nunmehr klargestellt, dass der Antragsteller auch im Fall einer verspäteten, also erst nach Ablauf der Nachzahlungsfrist erfolgten Antragszurückziehung zur Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren verpflichtet werden darf (BVwG 18.10.2023, W134 2277387-1 bis 3).

Zusammenfassend darf der Antragsteller somit nur dann nicht zur Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren verpflichtet werden, wenn er seinen Antrag noch innerhalb der vom BVwG eingeräumten Nachzahlungsfrist wieder zurückzieht. Zieht der Antragsteller seinen Antrag hingegen entweder gar nicht oder erst nach Ablauf dieser Nachzahlungsfrist zurück, darf er sehr wohl zur Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren verpflichtet werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbstverständlich auch dann nicht mehr zur Nachzahlung fehlender Pauschalgebühren verpflichtet werden darf, wenn das BVwG über einen Antrag bereits in der Sache entschieden hat (BVwG 10.3.2022, W131 2219366-3; BVwG 15.9.2021, W131 2241615-3 u.a.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ordnungsgemäße Vergebührung – wie bereits angeführt – eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erledigung eines Rechtsschutzantrages durch das BVwG darstellt.





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