Gefährliche Hobbies: Sondeln - Schatzsuche mit dem Metalldetektor

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Wissenschaftlern zufolge hält der deutsche Boden noch zahlreiche geschichtliche Schätze verborgen, welche sich an ganz vielen unterschiedlichen Orten finden lassen können. Ob an bekannten Schlachtfeldern, unter historischen Brücken oder ehemaligen mittelalterlichen Fernstraßen – jährlich brechen tausende Deutsche zu interessanten Suchplätzen auf und hoffen auf wertvolle oder zumindest spannende Funde.

Doch welche rechtlichen Grenzen gelten für die Hobby-Schatzsucher? Was darf man behalten, wann muss ich die Sache an professionelle Archäologen übergeben und wann verstoße ich möglicherweise gegen den Denkmalschutz –  hier finden sie einen kleinen juristischen Guide für Ihre nächste Schatzsuche.

Ist die Schatzsuche in Deutschland erlaubt?

In Deutschland ist der Umgang mit Schatzsuchern und mit ihren Funden nicht ganz eindeutig geregelt. Die Schatzsuche fällt in den Bereich des Denkmalschutzes und dieser ist Ländersache. Jedes Bundesland darf also diesbezüglich eigene Regelungen treffen.

Eine Regelung haben so gut wie alle Bundesländer aber gemeinsam: lässt sich bei einem historischen Fund der Eigentümer nicht mehr ermitteln, so wird bei seiner Entdeckung das jeweilige Bundesland zum Eigentümer. Deshalb sind historische Funde immer meldepflichtig, damit die zuständige Denkmalschutzbehörde ihren Denkmalwert einschätzen kann. Einen ganz besonderen Denkmalschutz genießt dabei das sogenannte Bodendenkmal. Es handelt sich hierbei um wertvolle Funde, wie beispielsweise Überreste von Siedlungen oder eine hohe Konzentration von einzelnen Artefakten an einem Ort. Wird ein solches Bodendenkmal entdeckt, darf es nicht einfach so ausgegraben werden. Spätestens ab hier muss die Angelegenheit an ausgebildete Archäologen übergeben werden. Oftmals steht dem Schatz-Finder aber eine Belohnung zu. Über die Höhe entscheidet die jeweilige Denkmalschutzbehörde eines Bundeslandes. Der Finderlohn kann jedoch einbehalten werden, wenn es eine unerlaubten Nachforschung oder Ausgrabung vorliegt. Die Schatzsuche kann Vieles bedeuten und selbstverständlich ist nicht alles in gleichem Maße rechtlich relevant.

Grundsätzlich gilt aber: wird bei der Schatzsuche ein Metalldetektor eingesetzt und finden dabei Ausgrabungen im Boden statt, sind in Deutschland Grabungsgenehmigungen zwingend benötigt. Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde. In der Regel muss auch der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zustimmen. In einigen Bundesländern gilt das sogar bereits schon für die Nachforschungen, ohne das gegraben wird.

Interessant zu wissen: Eine Regelungsausnahme stellt das bayerische Denkmalschutz: Es enthält keine Regelung über die Übergabe des Fundes in das Eigentum des Landes.  Dort werden der Entdecker und der Grundstückseigentümer im Regelfall je zur Hälfte Eigentümer des Fundes. Oft müssen deshalb die Gerichte den Umgang mit historischen Schätzen abschließend klären.

Welche Funde werde ich wohl behalten dürfen?

Die meisten Bundesländer sind nur an Gegenständen mit einem besonderen kulturellen und wissenschaftlichen Wert interessiert. Was das im Einzelfall genau bedeutet, lässt sich ganz schwer sagen. Zwar gab es in Vergangenheit einige gerichtliche Entscheidungen, diese beziehen sich jedoch stets auf den einen konkreten Einzelfall und lassen sich nicht ohne weiteres auf andere Funde übertragen.

Als eine ganz grobe Orientierung gilt jedoch wohl: Gegenstände, die jünger als 1945 sind, werden wahrscheinlich keinem Denkmalschutz unterliegen. Das gleiche gilt für die sogenannten „Massenfunde“, wie Patronenhülsen oder alte Cola-Dosen, die keinen wirklichen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert haben. Solche Funde wird man dann mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten dürfen.

Wie könnte ich mich strafbar machen?

In den meisten Bundesländern stellen Verstöße gegen den Denkmalschutz zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar. Das unerlaubte Nachforschen oder Ausgraben von Bodendenkmälern kann deshalb im Einzelfall mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Gleiches gilt für das Nicht-Melden oder das Einbehalten von Funden.

Zusätzlich zu den Geldstrafen könnten auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Eine unerlaubte Ausgrabung oder allein der Versuch kann eine Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung begründen. Dann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wird ein historischer Fund nicht gemeldet und einfach mit Nachhause genommen, kommt zudem eine Strafbarkeit wegen Diebstahls und Unterschlagung in Betracht. Das könnte mit einer drei bis sogar fünf jährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Findet eine Nachforschung oder Ausgrabung in einem empfindlichen Schutzgebiet statt, können zudem ganz schnell Verstöße gegen das Naturschutzgesetz vorliegen. Im Einzelfall können hier Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Ist man am Verkauf von nicht gemeldeten Funden beteiligt, droht eine Strafbarkeit wegen Hehlerei und damit bis zu fünf Jahre Gefängnis.

Findet man bspw. alte Kampfmittel und nimmt diese an sich oder läßt sie einfach ungemeldet liegen können weitere Straftatbestände erfüllt sein.

Fazit

Verstößen gegen den Denkmalschutz können unangenehme Folgen haben: Sie reichen von enorm hohen Geldstrafen bis hin zum mehrjährigen Freiheitsentzug. Grundsätzlich gilt für Deutschland: Eine Nachforschung und Ausgrabung muss in der Regel genehmigt werden. Der Finder eines historischen Fundes darf diesen nicht einfach behalten und muss ihn zunächst bei der jeweiligen Behörde melden. Weist der Fund einen Denkmalwert auf, darf man in den vielen Fällen dann immerhin auf einen Finderlohn hoffen. Die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer können im Einzelfall aber undurchsichtig sein.

Unser Tipp daher: Wer auf eine Nummer sicher gehen möchte, kann sich zu einem ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger in seinem Bundesland ernennen lassen. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Ausbildung darf man dann ganz offiziell an Geländebegehungen, Ausgrabungen und der Pflege der Bodendenkmäler teilnehmen.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.). 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrecht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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