Gegenstände im Gemeinschaftseigentum (WEG) abstellen

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Gegenstände im Gemeinschaftseigentum (WEG) abstellen

In vielen Anlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) treten immer wieder Konflikte auf, die durch rechtswidrig im Gemeinschaftseigentum abgestellte Gegenstände verursacht werden. Dieses weitverbreitete Problem wirft nicht nur Fragen zur Ordnung und Ästhetik auf, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf, die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Bewohner in solchen Gemeinschaften betreffen. Je nachdem, was für Gegenstände im Gemeinschaftseigentum abgestellt werden, kann Ungeziefer angelockt werden, sodass mitunter schnell zu handeln ist. 

In diesem Rechtstipp werde ich mich eingehend mit den Herausforderungen und Lösungen befassen, die im Zusammenhang mit Gegenständen im Gemeinschaftseigentum auftreten, die unrechtmäßig platziert werden. 

Was ist Gemeinschaftseigentum?

Nach § 1 Abs. 5 WEG ist gemeinschaftliches Eigentum das Grundstück sowie alles, was nicht explizit im Sondereigentum oder dem Eigentum eines Dritten steht. Nach § 1 Abs. 5 WEG gehören zum Gemeinschaftseigentum insbesondere die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, vgl. 3 5 Abs. 2 WEG.

Das bedeutet, dass zum Gemeinschaftseigentum u.a. folgende Bereiche gehören: 

  • Eingangsbereich 
  • Treppenhaus 
  • Waschkeller 
  • Trockenraum 
  • Fahrradabstellraum
  • Grundstück  

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach den Eigenheiten der Anlage können noch mehr Räume zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Rechtswidrig abgestellte Gegenstände im Gemeinschaftseigentum 

Das Gemeinschaftseigentum dient allen Eigentümern und Bewohnern einer Wohnungseigentumsanlage. Im Gemeinschaftseigentum rechtswidrig abgestellte Gegenstände wirken sich nicht nur negativ auf die Ästhetik aus, sondern stellen auch im Hinblick auf Notausgänge und den Brandschutz ein erhebliches Risiko dar. 

Zudem verstößt der abstellende Eigentümer häufig gegen die Gemeinschaftsordnung. Dort ist in der Regel aufgeführt, ob und ggfs. welche Gegenstände in den Gemeinschaftsflächen der WEG abgestellt werden dürfen. 

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der WEG

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 WEG zu.

Betroffen von den rechtswidrig abgestellten Gegenständen im Gemeinschaftseigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG). Der Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 BGB, 14 WEG ist daher zwingend auch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Hausverwalter, durchzusetzen. 

Der rechtswidrig handelnde Eigentümer ist mit einer Fristsetzung von 14 Tagen aufzufordern, die Gegenstände zu entfernen. Dabei sind alle Gegenstände, die rechtswidrig im Gemeinschaftseigentum abgestellt wurden, detailliert aufzulisten. 

Aus Gründen der Beweisführung empfiehlt es sich, Lichtbilder anzufertigen.

Zusätzlich kann im Eingangsbereich und im Treppenhaus ein Aushang angebracht werden, dass das Abstellen von Gegenständen untersagt ist und sämtliche Gegenstände entfernt werden müssen.

Beseitigungs- und Unterlassungsklage 

Wird auf die oben erwähnten Aushänge im Treppenhaus und die Abmahnung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht reagiert, die angestellten Gegenstände nicht entfernt und auch weiterhin Gegenstände im Gemeinschaftseigentum gelagert, kommt leider nur die gerichtliche Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht. 

Hierfür ist ein Beschluss der WEG erforderlich, sofern die Hausverwaltung nicht bereits in einem vorherigen Beschluss umfassend ermächtigt wurde, solche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durchzusetzen und einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung zu beauftragen. 

Anspruch auch gegen Mieter oder Nießbrauchsberechtigte

Die WEG hat dabei nicht nur einen Anspruch gegen Eigentümer, sondern auch gegen Mieter, Nießbrauchsberechtigte oder sonstige Dritte. 

Anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen 

Die Durchsetzung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist mitunter komplex. Es ist daher dringend zu empfehlen, anwaltliche Unterstützung heranzuziehen. Gerade im Hinblick auf die gerichtliche Formulierung der richtigen Klageanträge und der möglichen Zwangsvollstreckung. 

Gerne unterstütze ich betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Wiederherstellung der Ordnung im Gemeinschaftseigentum. Sprechen Sie mich hierzu einfach an oder vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Gerne auch über Telefon oder im Wege einer Video-Konferenz. 

Foto(s): ©Adobe Stock / frankoppermann


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