Gehalt bei Krankheit

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Erkranken Arbeitnehmer:innen unverschuldet, sodass sie arbeitsunfähig sind, ist grundsätzlich bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen das „Gehalt“ in Form einer Entgeltfortzahlung von weiterzuzahlen. Wir fassen zusammen wann Arbeitgeber:innen Entgeltfortzahlung leisten müssen und was zu beachten ist.

Mindestvoraussetzungen für den Anspruch

Nur Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen Bestand hat, zählen zu dem berechtigten Personenkreis. Diese Wartezeit kann per Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer:innen verkürzt werden. Erfüllen Arbeitnehmer:innen die Wartezeit nicht, erhalten sie bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung das geringere Krankengeld von der Krankenversicherung. Zudem muss es sich auch tatsächlich um Arbeitnehmer:innen handeln. Freelancer sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt im Hinblick auf Entgeltfortzahlung. In manchen Konstellationen ist jedoch zu prüfen, ob es sich bei den beschäftigten Freelancern nicht in Wirklichkeit um Arbeitnehmer:innen handelt. In solchen Fällen spricht man von Scheinselbständigkeit.

Rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit/Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankenschein“)

Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, sich bei ihren Arbeitgeber:innen unverzüglich arbeitsunfähig zu melden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist spätestens an dem darauffolgenden Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) vorzulegen. Manche Arbeitgeber:innen verlangen die Vorlage schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall sind Arbeitnehmer:innen auch verpflichtet, die AU schon früher einzureichen. Kommen Arbeitnehmer:innen ihren Anzeige- und Nachweispflichten nicht rechtzeitig nach, können Arbeitgeber:innen die Entgeltfortzahlung verweigern.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die AU innerhalb der jeweiligen Frist den Arbeitgeber:innen zugehen und nicht nur versendet sein muss. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn die AU bereits ab dem ersten Tage vorzulegen ist, diese aber per Post versendet und mit dem Zugang erst zwei oder drei Tage später zu rechnen wäre. In solchen Fällen ist dringend zu raten, die AU zu fotografieren oder zu scannen und vorab per E-Mail an die Personalabteilung zu versenden. Die E-Mail sollte den Hinweis enthalten, dass sich die AU auf dem Postwege befindet und in den nächsten Tagen mit dem zugeht. Außerdem sollte Arbeitnehmer:innen um eine kurze Bestätigung bitten, dass die E-Mail eingegangen ist.

Wie hoch ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entspricht in voller Höhe dem, was Arbeitnehmer:innen ohne die Arbeitsunfähigkeit an Gehaltszahlung zustünde. Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld und regelmäßige Überstunden sind ebenfalls zu berücksichtigen. Als Referenz wird der Durchschnittslohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen.

Die Höhe des Entgeltfortzahlung während Kurzarbeit reduziert sich entsprechend nach dem Kurzarbeitergeld.

Wie hoch ist der Anspruch auf Krankengeld?

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An dessen Stellen tritt die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse. Die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen. Im Grundsatz beträgt es 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns. Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 Euro pro Tag (Wert im Jahr 2021) begrenzt.

Weitere Konstellationen der Entgeltfortzahlung

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei Sterilisationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Sportverletzungen, selbst wenn es sich um Sportarten mit hohem Verletzungspotential handelt. Bei gefährlichen Sportarten müssen der Arbeitnehmer:innen jedoch auch die festgelegten Spielregeln im Sport einhalten.

Besuchen Arbeitnehmer:innen eine Kur oder Reha, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung, solange diese medizinische notwendig ist und von einem sozialversicherungsträger genehmigt wurde. Arbeits- und Tarifverträge können hiervon zugunsten der Arbeitnehmer:innen abweichen.

Haben Arbeitnehmer:innen die Arbeitsunfähigkeit verschuldet herbeigeführt, also in besonders hohem Maße gegen allgemeine Sicherheitsregeln verstoßen, so entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hier gilt ein sehr hoher Maßstab an das Verschulden. Die Rechtsprechung nimmt ein solches „Verschulden gegen sich selbst“ an, wenn Arbeitnehmer:innen in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen. Beispiele hierfür sind Unfälle infolge des Missachtens einer roten Ampel, alkoholbedingte Verkehrsunfälle, aber auch besonders grobe Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften. Dieses Verschulden müssen Arbeitgeber:innen beweisen. Allerdings sind Arbeitnehmer:innen zur Mitwirkung bei der Aufklärung verpflichtet.

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