Geld zurück vom Online Casino - OLG München weist Berufungen von "Tipico" und "N1" einstimmig zurück

  • 3 Minuten Lesezeit

In zwei weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren haben der 3. und der 34. Zivilsenat des OLG München jeweils Berufungen von Online-Glücksspiel-Anbietern gegen Entscheidungen, mit welchen Landgerichte die Online-Glücksspiel-Anbieter jeweils zur Rückzahlung von Spieleinsätzen verurteilt hatten, einstimmig zurückgewiesen.

In dem Verfahren vor dem 3. Zivilsenat hatte der Online-Glücksspiel-Anbieter "N1 Interactive Ltd." Berufung gegen ein Urteil des LG Deggendorf eingelegt, welches den Anbieter zur Rückzahlung von saldierten Spielverlusten iHv 9.575,00 € verurteilte, welche eine Spielerin im Casino "Kingbilly" erlitten hatte.

In dem Verfahren vor dem 34. Zivilsenat hatte der Online-Glücksspiel-Anbieter "Tipico Games Ltd." Berufung gegen ein Urteil des LG München I eingelegt, welches den Anbieter zur Rückzahlung von saldierten Spielverlusten iHv 12.121,61 € verurteilte, welche ein Spieler im Casino bei "Tipico" verloren hatte.

Beides jedoch ohne Erfolg.

Beide Münchener Senate wiesen die Berufung jeweils wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg nach jeweils vorherigen Hinweisbeschlüssen zurück.

Dabei wurde u. a. jeweils intensiv die Rechtsfrage erörtert, ob das Verbot des Vermittelns und Veranstaltens von Online-Glücksspiel in Deutschland (ohne nationale Lizenz) mit Europarecht zu vereinbaren wäre. Nach Ansicht der Münchener Senate seien die damit verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit der Glücksspielanbieter zur kohärenten und systematischen Förderung der mit dem Verbot verfolgten Gemeinwohlzwecke geeignet und hielten sich in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Dabei stehe es nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich den Mitgliedstaaten zu, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen. Eine Vorlage an den EuGH zur Beantwortung dieser Frage sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht veranlasst. Die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor sei im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte, die für diese Prüfung maßgeblichen Grundästze des Unionsrechts zudem bereits geklärt.

Auch sei ein Rückforderungsanspruch jeweils nicht ausgeschlossen, weil dem jeweiligen Spieler ggf. auch ein gesetzeswidriges Verhalten unterstellt werden könnte. Zum einen sei bei dem vorliegenden Verstoß gegen ein Verbotsgesetz die Kondiktionssperre teleologisch zu reduzieren, da das Totalverbot dem Schutz des Leistenden, vorliegend dem Spieler, dienen sollte und andernfalls der rechtswidrige und von Gesetzes wegen unerwünschte Zustand manifestiert würde. Zum anderen hätten die Online-Glücksspiel-Anbieter auch nicht nachweisen können, dass die Spieler in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt hätten.

In dem Verfahren vor dem 3. Zivilsenat hatte der Anbieter "N1 Interactive Ltd.", nachdem der Senat mit einem Hinweisbeschluss seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hatte,  die mitwirkenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser "Befangenheitsantrag" wurden aber abgelehnt.

Nach der Ansicht des 34. Zivilsenates seien die Ansprüche des Spielers, auch wenn sie länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht verjährt.

Eine Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Insbesondere ergebe sich kein Zulassungsgrund zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“, weil diverse Amts- und Landgerichte in vergleichbaren Fallgestaltungen Ansprüche von Spielern vermeintlich verneint hätten. Denn von einer divergierenden Rechtsprechung in diesem Sinne wäre nur dann auszugehen, wenn ein gleich- oder höherrangiges Gericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet hätte. Derartige Entscheidungen von Oberlandesgerichten würden aber nicht vorliegen. Im Gegenteil: mehrere Beschlüsse von Oberlandesgerichten stünden gerade nicht in Divergenz.

Damit sind die Entscheidung rechtskräftig geworden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.

 




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell

Beiträge zum Thema