Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe? – Was sich jetzt ändert

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Im deutschen Strafrecht ist es nicht unüblich, dass bei kleineren Vergehen eine Geldstrafe als Sanktion verhängt wir, auch häufig – aber nicht ausschließlich – im Rahmen eines Strafbefehls.

Die Berechnung der Geldstrafe ergibt sich aus der Tagessatzhöhe x Anzahl der Tagessätze.

Die Tagessatzhöhe berechnet sich anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei in der Regel das Nettoeinkommens zugrunde gelegt wird. Rechnerisch soll ein Tagessatz das Nettoeinkommen für einen Tag ergeben. Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich u.a. an der Schwere der Tat, Vorstrafen und dem sogenannten Nachtatverhalten. Sie kann nach § 40 StBG zwischen 5 und 360 Tagessätzen liegen.

Bsp.: 1.500,00 € Nettoeinkommen / 30 Tage = 50,00 €. Die Tagessatzhöhe ist hier 50,00 €; Verurteilung zu 60 Tagessätzen. Berechnung: 60 Tagessätze x 50,00 € Tagessatzhöhe = 3.000,00 € Geldstrafe.

Ist der Verurteilte finanziell nicht in der Lage die Strafe zu begleichen, kann er bei der Staatsanwaltschaft – als zuständige Strafvollstreckungsbehörde – beantragen die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit ableisten zu dürfen.

Als „ultima ratio“ (letztes Mittel) kommt die Ersatzfreiheitsstrafe ins Spiel. Anstelle der Geldstrafe hat der Verurteilte seine Strafe mit dem Entzug der Freiheit zu verbüßen, § 43 StGB.

Für Verurteilungen vor dem 01.02.2024 galt: für jeden nicht gezahlten Tagessatz hat der Verurteilte einen Tag im Gefängnis zu verbüßen. Die Umrechnung erfolgte also 1:1. In unserem Beispiel müsste der Verurteilte, sofern keinerlei Gelder zur Tilgung der Strafe geflossen sind, 60 Tage ersatzweise in Haft.

Diese Regelung wurde zum 01.02.2024 reformiert – zu Gunsten der Verurteilten!

Für Verurteilungen nach dem 01.02.2024 wurde die Berechnungsgrundlage geändert. Zwei Tagessätze entsprechen nun einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat sich somit halbiert. Ausgehend von unserem Beispiel, muss der Verurteilte nur noch 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.

Die neue Berechnung bezieht sich jedoch nicht nur auf die Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auch auf die gemeinnützige Arbeit. Auch hier wurde der Umrechnungsmodus halbiert: Für jeden Tagessatz ist ein halber Tag gemeinnütziger Arbeit zu leisten.

Im Rahmen der Reform wurde darüber hinaus § 459 e Abs. 2 StPO um eine neue Hinweispflicht erweitert. So ist die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörden nunmehr verpflichtet, die zu einer Geldstrafe Verurteilten auf mögliche Zahlungserleichterungen (z.B.. Ratenzahlungen) nach § 459 a StPO sowie die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeit abzuwenden, hinzuweisen. Ob diese neue Hinweispflicht dazu führen wird, das die gemeinnützige Arbeit „beliebter“ wird, bleibt abzuwarten.

Wer profitiert davon?

Beide Seiten! Sowohl der Verurteilte als auch die Justiz bzw. der Staat.

Durch die Halbierung der Haftzeit werden auch die Kosten für die Inhaftierung halbiert und überfüllte Gefängnisse entlastet. Die Hinweispflicht auf die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit soll die Kosten des Staates ebenfalls reduzieren, indem dieser sich erhofft, dass mehr Verurteilte dieses „Angebot“ wahrnehmen.

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Ludmilla Melcher LL.M. - Strafverteidigerin in Bielefeld

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