Trunkenheit im Verkehr – Promillewerte, Konsequenzen und Verteidigungsansätze

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1 – 2 Gläser Wein oder 3 – 4 kleine Bier auf einer Feier oder mit Kollegen nach Feierabend. Sie fühlen sich fahrtüchtig und steigen ins Auto, um nach Hause zu fahren. 

Dann kommt es wie es kommen muss: Verkehrskontrolle durch die Polizei!

Das Wichtigste: bleiben Sie freundlich, aber sagen Sie nichts!


Was sind die Folgen einer Trunkenheitsfahrt?

Die Rechtsfolgen sind abhängig von dem ermittelten Promillewert und Ihrem Verhalten. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat:

Promillewerte

Vergehen

Über 0,0 Promille bei Fahranfängern

Ordnungswidrigkeit

0,3 - 1,1 Promille ohne auffälliges Verhalten

Ordnungswidrigkeit

0,3 - 1,1 Promille und auffälliges Verhalten      

Ordnungswidrigkeit 

und Straftat

Über 1,1 Promille

Straftat

Ab 1,6 Promille

Straftat


Wird die Tat als Ordnungswidrigkeit eingestuft haben Sie mit einem Bußgeld, Fahrverbot und Punkten in Flensburg zu rechnen.


Wird die Tat dagegen als Straftat eingestuft können die Folgen weitreichender sein. 

§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr: 

„(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“

Liegt der Promillewert zwischen 0,3 und 1,1 Promille und es wird ein auffälliges Verhalten festgestellt, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor und der Straftatbestand des § 316 StGB ist bereits erfüllt. Liegt der Promillewert hingegen bereits bei über 1,1 Promille, liegt eine unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Praxishinweis: Wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 316 StGB eingeleitet, so wird auch regelmäßig der Führerschein an Ort und Stelle durch die Polizei eingezogen und asserviert. Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug mehr führen!


Welche Strafe erwartet mich nach § 316 StGB?

Bei einer Verurteilung haben Sie in der Regel mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen. Dier Führerschein wird eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen. Hinzu kommt, dass eine Sperre verhängt wird, vor deren Ablauf Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilen darf. Diese beträgt auch bei Ersttätern in der Regel 12 Monate (Nicht mit dem „milderen“ Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid verwechseln!). In besonders schlimmen Fällen oder bei Wiederholungstätern ist auch eine Freiheitsstrafe denkbar. 

Wann muss eine MPU gemacht werden?

Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung hat den Zweck festzustellen, ob Sie charakterlich, geistig und körperlich in der Lage sind, ein Fahrzeug weiterhin sicher im Straßenverkehr führen zu können.

In der Regel sollte man ab einem Promillewert von 1,6 auch mit der Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) rechnen. Aber auch bei einem Promillewert unterhalb von 1,6 kann beispielsweise bei Widerholungstätern eine MPU angeordnet werden.

Ob Sie eine MPU machen müssen oder nicht, entscheidet allein die Fahrerlaubnisbehörde. Daher werden sich auch im Urteil, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid keine Ausführungen zu einer MPU finden lassen.


Bußgeldbescheid oder Strafbefehl erhalten? Kontaktieren Sie mich!

Maßnahme: Einspruch einlegen!

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt und die Vorwürfe und die Ermittlungen gegen Sie geprüft. Erfahrungsgemäß lohnt sich die Einlegung des Einspruchs in 90% aller Fälle. Eine gute Verteidigung kann folgendes bewirken:

  • der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch aufgehoben oder die Strafe zumindest reduziert werden
  • Die Geldstrafe kann reduziert werden
  • Der Entzug der Fahrerlaubnis kann verhindert oder in eine Geldstrafe umgewandelt werden
  • Die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann verkürzt werden

Können Fehler im Ermittlungsverfahren aufgedeckt werden, ist eine Verteidigung von der Einstellung des Verfahrens bis hin zum Freispruch möglich.


Ludmilla Melcher LL.M. 

Rechtsanwältin | Strafverteidigerin



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Ich verteidige Sie beim Bußgeld- oder Strafverfahren wegen des Vorwurfs von Trunkenheit im Verkehr.

Sie erreichen mich entweder über das Kontaktformular auf anwalt.de oder unter:

Telefon: 0521 - 787 153 67

Mobil: 0151 - 61 71 23 23

Foto(s): pixabay.com/bridgesward

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