Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen

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1.Ein Werkunternehmer hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Leistungen, die durch nach Vertragsschluss ergangene Auflagen und Nebenbestimmungen der Baugenehmigungsbehörde erforderlich geworden sind, wenn die Übernahme dieser zusätzlichen Leistungen vereinbart ist.

2.Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Verwirkung der Vertragsstrafe auch an Sonn- und Feiertage geknüpft ist.

Aus dem Urteil  des OLG Düsseldorf:

Die von dem Kläger geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche der Gemeinschuldnerin sind nicht gerechtfertigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gemeinschuldnerin über den bereits nach dem Generalübernehmervertrag vergütungspflichtigen Leistungsumfang hinaus weitere Leistungen erbracht hat, für die sie eine gesonderte Vergütung beanspruchen kann.

a)
Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der streitentscheidenden Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Gemeinschuldnerin Nachtragsforderungen zustehen sind der Inhalt des Generalunternehmervertrages und der danach zum Pauschalpreis geschuldete Leistungsumfang. Insoweit hält der Senat zunächst folgende grundlegenden Ausführungen für veranlasst:

Die Parteien haben einen Global-Pauschal-Vertrag geschlossen, mit dem sich die Gemeinschuldnerin zur schlüsselfertigen Herstellung des Objekts nach den im Vertrag niedergelegten Vorgaben der Beklagten verpflichtet hat. Die Besonderheit des Vertrages besteht darin, dass der Beklagten als Auftraggeberin die Erstellung der Genehmigungsplanung oblag, wohingegen die Gemeinschuldnerin lediglich mit Planungsaufgaben ab Lph 5 gemäß § 15 HOAI beauftragt war (vgl. § 3 Ziff. 1 b, 2 a; Abs.4 des Generalübernehmervertrages). Vor diesem Hintergrund enthält der Generalübernehmervertrag konkrete Regelungen für die Ausgestaltung der in der Schlüsselfertigkeitsabrede manifestierten Komplettheitsvereinbarung.


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