Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag

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Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Immobilie sind bei der Schadensberechnung die an das Finanzamt zurückzuzahlenden Steuervorteile zu berücksichtigen, nicht jedoch die entgangenen zukünftigen Steuervorteile.

Ein Käufer kaufte zum Zwecke der Steueroptimierung ein denkmalgeschütztes Haus und vermietete dieses als Büro. Der Käufer trat wegen einer zu niedrigen Raumhöhe vom Kaufvertrag zurück. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 06.09.2010, Az.: 5 U 114/09) verurteilte den Verkäufer nicht zum Ersatz von zukünftigen Steuervorteilen. Die Verkäufer haften dem Käufer nur für die durch das Finanzamt festgesetzten Steuernachbelastungen, soweit die auf eine Rückgängigmachung der Abschreibung beruhte.

Zukünftige entgangene Steuervorteile sind deswegen nicht zu erstatten, weil eine Rentabilitätserwartung für Zukunftsschäden wie entgangenen Gewinn grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist. Wer Ersatz verlangt für eine gescheiterte mögliche weitere steuerlicher Verlustzuweisung muss die Aufwendungen für die Anlage und deren wirtschaftliche Rentabilität gegenüberstellen. Eine Berechnung ist deshalb nicht möglich, weil die entgangenen Steuervorteile von den künftigen steuerlichen Einkommensverhältnissen des Käufers und der damit verbundenen Steuerbelastung und zudem von dem mit der Zukunft geltenden Steuervorschriften abhängig sind. Im Übrigen kann der Käufer den Schaden dadurch abwenden, dass er die Möglichkeit hat in der Zukunft durch Beteiligung an anderen Kapitalanlagen mögliche Steuervorteile anderweitig zu erzielen.

Rechtsanwalt W. Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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