Gemeinnützigkeit in Vereinen - Voraussetzungen und Vorteile

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  1. Wie definiert sich Gemeinnützigkeit?

Unter dem Begriff Gemeinnützigkeit werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, zum Beispiel die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden. Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 AO fördert.

  1. Was wären steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der genannten Paragrafen?

Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Die gemeinnützigen Zwecke sind in Paragraf 52 AO abschließend aufgeführt. Unter anderem sind dies: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports (Schach gilt als Sport), die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

  1. Was geschieht, wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entfallen?

Dann wird der Status vom Finanzamt wieder aberkannt. Der Gemeinnützigkeitsstatus kann allerdings erneut beantragt werden, sobald die Voraussetzungen wieder vorliegen.

  1. Darf ein gemeinnütziger Verein Gewinne erwirtschaften?

Vereine dürfen sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks – dem sogenannten ideellen Bereich – betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind der Unterhalt eines Kiosks, Durchführung von Flohmärkten und der Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung. Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer.

  1. Was ist ein Zweckbetrieb und ist er von der Steuerlast befreit?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt. Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, das heißt, er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

  1. Was sind steuerbegünstigte Zuwendungen, was gehört dazu und was nicht?

Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sind zur Finanzierung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Dritte, die Spender, angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert. Welche Zwecke steuerlich begünstigt sind, ergibt sich aus der Abgabenordnung. Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung. Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen.

  1. Was zählt nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen?

Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden. Eine Ausnahme gilt für so genannte Aufwandsspenden, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet.


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