Tierärztliches Honorar – Tierklinik Dr. Baab verklagt nicht Tierschutzverein, sondern ehrenamtlichen Helfer

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AG Simmern/Hunsrück, AZ. 32 C 106/18

Die Beklagte war mehrere Jahre ehrenamtlich für einenTierschutzverein tätig. Unter anderem fuhr sie Tiere des Vereins auf eigene Kosten zu Tierärzten, u.a. in die Tierklinik Dr. Ulrich Baab, Alzey. In der Tierklinik Dr. Baab war der Verein damals bereits ca. 15 Jahre Kunde mit zahlreichen Tieren. Die Kostenrechnungen der Tierärzte gingen stets an den Tierschutzverein und wurden von diesem beglichen. 2016 beendete die Beklagte ihre ehrenamtliche Mitarbeit im Verein. Zu diesem Zeitpunkt noch offene Rechnungen, die Fahrten der Beklagte zur Tierklinik Dr. Baab betraf, zahlte der Verein nicht mehr. Die Rechnungen der Tierklinik wurden ungeöffnet an diese zurückgeschickt.

Die Beklagte hatte Tiere des Vereins jeweils für den Verein angemeldet und zu keiner Zeit erklärt, selbst für tierärztliche Behandlungen aufzukommen. Dies wurde schriftlich belegt, außerdem war ein Begleiter der Beklagten dabei, der als Zeuge benannt wurde.

Anstatt ihren langjährigen Kunden, den Verein, zu verklagen, richtete die Tierklinik Dr. Baab ihre Forderung gegen die Beklagte und leitete gegen diese zunächst ein Inkassoverfahren, dann eine Klage ein. Sämtliche Erklärungsversuche der Beklagten, dass sie nur die Überbringerin war, wurden ignoriert.

Die Tierklinik Dr. Baab verkündete dem Verein den Streit. Der Verein reagierte jedoch auch im Gerichtsverfahren nicht.

Das AG Simmern/Hunsrück vertrat in seinem Urteil die erstaunliche Auffassung, dass es nicht darauf ankäme, ob die Beklagte ausreichend kund getan habe, nicht privat, sondern ehrenamtlich für den Tierschutzverein zu handeln, oder ob es die Tierklink Dr. Baab ablehnte, das Handeln der ehrenamtlich tätigen Beklagten für den Verein anzuerkennen und stattdessen die Beklagte persönlich in Anspruch nehmen wollte. Der Zeuge wurde mit dieser Begründung nicht einmal gehört.

Die Beklagte wurde zur Zahlung der Tierarztkosten verurteilt, welche der Vereinals Eigentümer und Tierhalter nicht zahlte.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung müssen ehrenamtliche Helfer von Tierschutzvereinen davor gewarnt werden, für ihre Vereine Tiere zu einem Tierarzt oder in eine Tierklinik zu bringen, da der Tierarzt jederzeit und ungeachtet einer womöglich anderweitigen Absprache es ablehnen könne für den Verein tätig zu werden und sich frei entscheiden könne, stattdessen den ehrenamtlichen Überbringer der Tiere privat in Anspruch zu nehmen!

Zu waren ist inbesondere vor ehrenamtliche Fahrte zur Tierklinik Dr. Baab in Alzey. Der Verfasserin ist bisher nur dieser Tierarzt bekannt, der nicht seinen Kunden, sondern Ehrenamtliche in Anspruch nimmt.

Es bleibt zu hoffen, dass diese erstaunliche Rechtsauffassung des AG Simmern/Hunsrück, die zwangsläufig zur Folge hat, dass noch weniger Menschen dazu bereit sind, sich gemeinnützig und ehrenamtlich zu engagieren, nicht in anderen Gerichte Schule macht. Die Rechtsauffassung ist nach Meinung der Verfasserin rechtlich falsch und absolut lebensfremd.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht möglich.

Letztlich musste die Beklagte in einem weiteren Verfahren den Tierschutzverein auf Schadenersatz verklagen. Erst in der mündlichen Verhandlung und damit mehrere Jahre nach der Inanspruchnahme der Tierklink war dieser bereit, die Kosten für die tierärztliche Versorgung zu übernehmen.



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