Gepäckverlust, Gepäckverspätung oder -beschädigung – was nun?

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Habe ich Anspruch auf Gepäckentschädigung?

Ja, wir zeigen Ihnen wie.

Gibt es eine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung?

Ja, das sog. Montrealer Übereinkommen – in Art. 17–19.

Es regelt, dass die Fluggesellschaften für das Gepäck der Passagiere haften.

In Art 1. des Abkommens heißt es, dass das Abkommen für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt gilt.

Wie hoch kann eine Entschädigung sein?

  • Sie können bis zu 1.300 EUR pro Person an Entschädigung erhalten.
  • Bei gemeinsamen Reisen ist egal, ob Sie einen gemeinsamen Koffer oder jeder einen einzelnen verwendet haben.

Was müssen Sie beachten?

  • Sie müssen die Gepäckverspätung, den Verlust oder die Beschädigung vor Ort am Flughafen, am sog. Lost & Found-Schalter anzeigen/reklamieren.
  • Anhand des Baggage Tag – Nachweis für Gepäckaufgabe anhand eines Aufklebers – muss der Schaden im PIR-Formular festgehalten werden.
  • Sie sind gehalten, den Schaden zu mindern, d. h., Sie dürfen nur Sachen von minderer Güte, also keine Luxusgüter, als Ersatzkauf erwerben.
  • Sie müssen alle Belege und Rechnungen aufbewahren.
  • Bei Gepäckbeschädigungen sollten Sie noch am Flughafen Fotos machen.

Fristen beachten:

  • verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt melden
  • verlorenes Gepäck innerhalb von 2 Jahren anzeigen
  • beschädigtes Gepäck innerhalb von 7 Tagen anmelden

Muss ich die Verspätung, den Verlust oder die Beschädigung beweisen?

Nein, die Fluggesellschaft haftet ohne Verschulden, d. h. verschuldensunabhängig!

Als Fluggast, der einen Schaden durch beschädigtes, verlorengegangenes oder verspätetes Gepäck erlitten hat, müssen Sie nicht beweisen, warum oder durch wen der Gepäckschaden entstanden ist.

Sie müssen nur den „Gepäckschaden“ sofort und fristgerecht anzeigen.

Tipps:

  1. Verlassen Sie den Flughafen erst, wenn der Gepäckschaden – egal ob verspätet, verloren oder beschädigt – im PIR-Formular festgehalten wurde.
  2. Durch das PIR-Formular gilt der Schaden als gemeldet.
  3. Haben Sie Ihr Gepäck im Rahmen einer Pauschalreise am Urlaubsort nicht oder verspätet erhalten, können Sie neben der Fluggesellschaft auch den Pauschalreiseveranstalter in die Haftung nehmen, d. h., Sie können eine Reisepreisminderung verlangen.
  4. Lassen Sie sich nicht mit einem Gutschein oder einer Pauschale von der Fluggesellschaft abspeisen.

Wir von LOIBL LAW helfen Ihnen, damit Sie entschädigt werden.


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