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Gericht bejaht Steuerfreiheit von Dienstbezügen für in Deutschland stationierte US-Soldaten

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 23.11.2022, Aktenzeichen: 3 K 1372/20, entschieden, dass die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger, ein in Deutschland stationierter und mit einer Deutschen verheirateter US-Soldat, seit 2009 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Seitens des beklagten Finanzamtes ging man davon aus, dass der Kläger in Deutschland einen Wohnsitz habe. Darüber hinaus habe er auch nicht nachgewiesen, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Aus diesem Grund seien, so das Finanzamt weiter, die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut nicht erfüllt. Daher sei seine Vergütung für die ausschließlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit hier auch zu versteuern.

Nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren gab der 3. Senat das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht. 

Das Gericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung einer vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army - Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat von der Einkommensteuer befreit sei.

Der Kläger sei trotz seiner Stellung als Reservist als Mitglied der Truppe im Sinne des NATO-Truppenstatuts anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften gehört. Die Stellung als Reservist sei dabei unbeachtlich.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, 



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