Steuerfreiheit für Erben

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Erben der Ehegatte oder die Kinder eines Verstorbenen dessen Haus oder Eigentumswohnung, so kann dies völlig erbschaftsteuerfrei erfolgen. Voraussetzung ist, dass der erbende Ehegatte oder die Kinder selbst die Immobilie für die nächsten 10 Jahre bewohnen. Diese besondere Steuerbefreiung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes geregelt.

Unklar war bisher, wie lange ein Erbe für die Entscheidung Bedenkzeit hat, die geerbte Immobilie selbst zu nutzen. Der Bundesgerichtshof (Az.: II R 37/16) hat jetzt entschieden, dass der Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss. Ist beispielsweise eine umfangreiche Renovierung notwendig, kann der Einzug auch nach Ablauf von 6 Monaten erfolgen. In diesem Fall muss begründet werden, warum sich die Renovierung länger hingezogen hat und dem Erben hierfür kein Vorwurf zu machen ist. Der Bundesgerichtshof hat ein genaues Ende der Zeitspanne nicht festgelegt, aber auf Folgendes hingewiesen:

Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erbfall und tatsächlichem Einzug in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen sind an die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen.

Die BGH-Richter stellten fest: Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von 6 Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in der Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Zur praktischen Situation erklärten die Richter, dass solche Gründe z. B. vorliegen können, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbfall und zu den begünstigten Erwerbern über den 6-Monats-Zeitraum hinaus um einige weitere Monate verzögert. Umstände im Einflussbereich des Erben die nach Ablauf der 6-Monats-Frist zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (z. B. Renovierung der Wohnung) sind nur unter besonderen Voraussetzungen dem Erben anzulasten.

Bspw. kann dies dann der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten plötzlich ein gravierender Mangel entdeckt wurde, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erben in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen stellen die Richter an die Darlegung des Erben und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke.

Wer sich den Steuervorteil sichern will, sollte sich praktischerweise aber mit dem Finanzamt abstimmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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