Geschädigter einer Straftat geworden? Was ein Rechtsanwalt in der Nebenklage tun kann

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Suchen Sie einen Rechtsanwalt, der für Sie die Nebenklage an einem Berliner Gericht vertritt, können Sie sich an uns werden. Wir setzen Ihre Rechte nicht nur durch, sondern beraten Sie, begleiten Sie, nehmen die Dinge für Sie in die Hand und koordinieren für Sie im Hintergrund die weiteren Schritte.

Als Geschädigter einer Straftat sind Sie zunächst in den meisten Fällen nur „Zeuge“. Sie dienen damit dem Staat bei der Wahrheitsfindung, um eine Grundlage für ein Strafurteil zu erarbeiten. Nicht selten ist der Zeuge zugleich auch der Geschädigte der Tat. Als solcher haben Sie regelmäßig Anspruch darauf, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und nicht bloß als Zeuge aufzutreten. Als Rechtsanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als Ansprechpartner zu Verfügung. Wir erklären Ihnen grundsätzlich den Ablauf eines Strafverfahrens und treten mit Ihnen gemeinsam in der Hauptverhandlung auf.

Polizeiliche Ermittlungen sind meistens erst der Anfang auf dem langen Weg hin zu einem Strafverfahren. Polizeiliche Vernehmungen werden oft als ruppig, kalt und sachlich wahrgenommen. Am Ende polizeilicher Ermittlungen steht daher meist, den staatlichen Bestrafungsanspruch durchzusetzen – nicht Ihre Rechte durchzusetzen. Hierum müssen Sie sich selbst bemühen.

Sollten Sie ein Verfahren aktuell in die Wege leiten, geben wir Ihnen an dieser Stelle auf Grundlage unserer langjährigen Erfahrungen zunächst Folgendes an die Hand:

  • Lassen Sie Ihre Verletzungen bei der Gewaltschutzambulanz der Charité dokumentieren.
  • Schreiben Sie mindestens einen Fall dokumentarisch aus Ihrem eigenen Gedächtnis nieder.

Bei welchen Delikten kann eine Nebenklage erhoben werden?

Alle Delikte, bei denen sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen kann, sind in § 395 Abs.1 und Abs. 3 StPO geregelt. Bei den in Abs. 1 genannten Delikten handelt es sich um folgende:

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 – 184i StGB)

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (*)
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen  (*)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (*)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (*)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (*)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (*)
  • Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (*)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (*)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (*)
  • Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (*)
  • Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (*)
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (*)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (*)
  • Ausbeutung von Prostituierten (*)
  • Zuhälterei (*)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (*)
  • Sexuelle Belästigung (*)
  • Straftaten aus Gruppen (*)
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (*)

Straftaten gegen das Leben

  • Mord (*)
  • Totschlag (*)
  • Aussetzung (*)
  • Körperverletzung
  • Gefährliche Körperverletzung
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • Schwere Körperverletzung (*)
  • Verstümmelung weiblicher Genitalien (*)
  • Körperverletzung im Amt

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

  • Menschenhandel (*)
  • Zwangsprostitution (*)
  • Zwangsarbeit (*)
  • Ausbeutung der Arbeitskraft (*)
  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (*)
  • Menschenraub (*)
  • Verschleppung (*)
  • Entziehung Minderjähriger (*)
  • Kinderhandel (*)
  • Zwangsheirat (*)
  • Nachstellung (*)
  • Freiheitsberaubung über eine Woche oder bei Gesundheitsschädigungen (*)
  • Erpresserischer Menschenraub (*)
  • Geiselnahme (*)

Bei den in § 395 Abs. 3 StPO genannten Delikten muss der Geschädigte zusätzlich darlegen, dass dies aus besonderen Gründen, insbesondere den schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen erscheint. Danach ist prinzipiell jede Tat nebenklagefähig.

Namentlich nennt der Abs. 3 „insbesondere“ folgende Delikte:

  • Beleidigung
  • Üble Nachrede
  • Verleumdung
  • Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Diebstahl mit Waffen
  • Bandendiebstahl
  • Wohnungseinbruchsdiebstahl
  • Raub (*)
  • Schwerer Raub (*)
  • Raub mit Todesfolge
  • Räuberischer Diebstahl (*)
  • Erpressung
  • Räuberische Erpressung (*)
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (*)

Das bedeutet, dass jeder Geschädigter einer Tat sich theoretisch einer erhobenen Anklage anschließen kann.

Rechte des Nebenklägers, § 397 StPO

Der Nebenkläger hat sich durch einfach schriftliche Erklärung dem Gericht gegenüber dem Verfahren anzuschließen. Oftmals erfolgt die Anschlusserklärung erst im Gerichtsverfahren nach der Verlesung der Anklageschrift. Der Nebenkläger hat Rechte, die andere Prozessbeteiligte nicht haben. So ist er dazu berechtigt, ununterbrochen der Verhandlung beizuwohnen. Wird etwa die Öffentlichkeit zum Schutz der Intimsphäre ausgeschlossen, darf der Nebenkläger im Verhandlungssaal bleiben. Für Zeugen endet das Verfahren meist nach ihrer Vernehmung – sie werden mit Dank entlassen und danach gefragt, ob sie Auslagen geltend machen. Nicht so der Nebenkläger: Werden etwa noch weitere Zeugen gehört, ist er auch vom Gericht zu diesen Terminen von Amts wegen zu laden – bis hin zur Urteilsverkündung. Daneben darf er ähnlich wie der Angeklagte einen Richter oder Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, anderen Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen, Anordnungen des Vorsitzenden förmlich beanstanden, Beweisanträge stellen und selbst auch Erklärungen abgeben. Nach der Urteilsverkündung steht es dem Nebenkläger zu, in bestimmten Fällen das Urteil durch Rechtsmittel anzugreifen.

Kosten der Nebenklage

Grundsätzlich muss sich der Geschädigte einer Straftat selbst um einen Rechtsanwalt bemühen, der seine Rechte als Geschädigter in einem Strafverfahren geltend macht. Das bedeutet auch, dass der Geschädigte selbst zunächst die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen muss. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verletzte eine Rechtsschutzversicherung unterhält. Die meisten Policen enthalten eine Klausel, wonach die Kosten für die Verletzung als Geschädigter in einem Verfahren abgedeckt werden. In wenigen Fällen kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Den weitaus größten Anwendungsbereich stellt der § 397a StPO dar. Dieser enthält eine Reihe von Straftaten, bei denen dem Geschädigten auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand gestellt wird und dann auch vom Staat bezahlt wird. Wir haben die Delikte, bei denen eine Bestellung eines Rechtsanwalts für den Geschädigten in Betracht kommt, in der Auflistung oben mit dem Zusatz (*) gekennzeichnet.

Foto(s): @pixabay/knipsy

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