Geschwindigkeitsmessungen mit „TraffiStar S 350“ kein taugliches Beweismittel

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Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az: Lv 7/17) dürfte zukünftig eher die Augen mancher Temposünder aufblitzen lassen als das Blitzgerät „TraffiStar S 350“: Laut der Richter dürfen Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen mit dem vorbezeichneten Messgerät im Bußgeldverfahren nicht verwertet werden, da das Gerät nicht alle Messdaten speichert. 

Das Grundrecht auf ein faires Verfahren, welches eine wirksame Verteidigung einschließt, setze nämlich auch die Nachvollziehbarkeit des dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Messungsergebnisses durch Transparenz bei der Rohmessdatenerfassung voraus, was bei dem Modell „TraffiStar S 350“ der Marke Jenoptik, das die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen misst, mangels vollständiger Datenspeicherung nicht gewährleistet sei. 

Die Daten sind als Beweise für ein Bußgeldverfahren mangels Auseinandersetzungsmöglichkeit mit dem Beweismittel somit nicht zulässig. Dies sah der VerfGH anders als die Vorinstanzen und verschiedenste Amtsgerichte, die sich auf standardisierte Messverfahren beriefen. Diese seien zwar laut der saarländischen Richter grundsätzlich weiterhin taugliche Entscheidungsgrundlage, Voraussetzung sei aber eben die nachträgliche Überprüf- und Nachvollziehbarkeit der Messdaten. 

Dem Verfahren lag der Einspruch eines Bußgeldbeschwerten zugrunde, der sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 100 € wehrte, die ihm aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h (nach Toleranzabzug) auferlegt wurde. Nachdem er die Rohdaten der Messungen in unverschlüsselter Form sowie die gesamten Messdaten des Tattages zur Überprüfung herausverlangte, fiel auf, dass diese gar nicht gespeichert wurden und ihm eine Plausibilitätskontrolle somit unmöglich war. 

Da die Rohmessdaten im Nachhinein von der einzelnen Person nicht eigenverantwortlich überprüft und damit eine effektive Verteidigung nicht möglich sei, sei im Interesse der Waffengleichheit und vor allem der Rechtstaatlichkeit eine Verwertung ausgeschlossen.

Ob und wie sich diese Entscheidung außerhalb des Saarlands insb. in NRW auswirkt bleibt abzuwarten, stellt sie doch einen Bruch der bisherigen gefestigten Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren dar. 

Unter Berücksichtigung der im Urteil deutlich in den Vordergrund gestellten Grundsätze der effektiven Verteidigung ist allerdings davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung weitläufig auswirkt und eine bloß zufällige, vom Ort der Messung abhängige, Beurteilung abzulehnen ist. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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