Geschwindigkeitsverstoß in den Niederlanden

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Wie lang ist die Verjährung bei einem Bußgeld wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes in den Niederlanden?

Im Straßenverkehr wird seit Oktober 2010 wegen der in den Niederlanden geltenden PKW-Halterhaftung bei Bagatellvergehen deutscher Bundesbürger mit Wohnsitz in Deutschland nicht nur in den Niederlanden, sondern auch in Deutschland bis zu einer Gesamtsanktion von 70,00 € normalerweise ohne weitere Sachprüfung durch eine deutsche Behörde zwangsvollstreckt.

In den Niederlanden droht außerdem z. B. die Beschlagnahme des betroffenen PKW durch die Anbringung einer Kralle oder die persönliche Festsetzung an einem niederländischen Flughafen zur Erzwingung der dann schon enorm erhöhten Sanktion.

Nach § 87 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe ( IRG ) werden aber ab einem Betrag von 70,00 € verhängter Geldbuße bzw. Geldstrafe inkl. Verwaltungsverfolgungskosten Zwangsvollstreckungsersuche niederländischer Behörden oder Gemeinden insb. durch das Centraal Justitieel Incasso Bureau (CJIB ) über das Bundesamt für Justiz ( BfJ ) im Einzelfall auf deren Rechtmäßigkeit überprüft.

Ggf. wird deren Durchsetzung mit dem niederländischen Vollstreckungsersuchen nach den Maßstäben der IRG und insb. unserer Verfassung vom BfJ verweigert, wenn keine Rechtskraft im niederländischen Instanzenzug entgegensteht, der betroffene Fahrer oder Halter also die niederländischen Rechtsbehelfsfristen allesamt einhielt und sich nachweislich innerhalb der Fristen schriftlich sachgerecht verteidigt hat.

Wo in der Vergangenheit die niederländische Datenschutzrechtsprechung die rückwärtigen Fotoaufnahmen von Kfz an Messstellen vorgegeben hat, ist die spezielle anwaltliche Rechtsverteidigung bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen dringend anzuempfehlen, z. B. wenn der Fahrzeughalter zum Messzeitpunkt nicht der Fahrzeugführer gewesen ist, oder der Betroffene im niederländischen Bußgeldverfahren keine nach deutschem Verfassungsverständnis ausreichende Verteidigungsgelegenheit erhielt, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein ( z. B. fehlende deutsche Übersetzung des Tatvorgangs und Tatvorwurfs ) und er dies gegenüber dem BfJ fristgerecht schriftlich und schlüssig belegt geltend zu machen vermag.

Das niederländische Verfolgungsrecht kennt insoweit keine Verjährungshemmungs-, sondern nur Verjährungsunterbrechungstatbestände.

Die Registrierung mit offizieller niederländische Verfolgungsverjährung beträgt ungeachtet dieser Unterbrechungstatbestände mit erneutem Verjährungsbeginn mindestens 8 Monate ab der Fahrer- oder Halterfeststellung, die Vollstreckungsverjährung mindestens weitere 48 Monate, max. faktisch aber bis zu 20 Jahren nach der rechtskräftigen niederländischen Schlussentscheidung, wenn ein Inkassobüro in  den Niederlanden eingeschaltet ist.

Deshalb sollte bereits im sog. Erkenntnisverfahren die Ausschöpfung aller Rechtsbehelfsmöglichkeiten kompetent geprüft werden.


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