Ansprüche bei verzögerter Fluggastbeförderung

  • 1 Minuten Lesezeit

Zunächst ist für den Zeitpunkt der Bestimmung der Flugverzögerung der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Flugzeugtür geöffnet wird ( EuGH, Urteil vom 04.09.2014, - C-452/13 - ).

Darüber hinaus sind Fluggesellschaften bei Verspätungen auch aufgrund technischer Defekte zu Ausgleichs- bzw. Entschädigungszahlungen verpflichtet ( EuGH, Urteil vom 22.12.2008, - C-549/07 - ).

Desweiteren hat der EuGH unlängst entschieden, dass bei erheblichen Flugverspätungen Schadenersatzansprüche gegen Reiseveranstalter neben Ausgleichsansprüchen gegen die Fluggesellschaft bestehen können ( EuGH, Beschluss vom 28.05.2020, - C-153/19 - ).

In diesem Fall hatten zwei Fluggäste neben der Ausgleichszahlung in Höhe von je 400,00 € nach der Fluggastrechte-VO zusätzlich aufgrund einer Flugpauschalreise vom Veranstalter die Erstattung von Behandlungskosten und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund von Schmerzen und der verspäteten Ankunft am Zielort verlangt.

Der EuGH lehnte insoweit die Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf weitergehende Schadenersatzansprüche der Flugreisenden entgegen einer Entscheidung des BGH ( Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18 - ) ab.

Ferner besteht nach einer neueren Entscheidung des EuGH ( Beschluss vom 13.02.2020 - C-606/19 - ) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei der Annullierung von Teiletappen-flügen und der daraus resultierenden Flugverspätung mit internationaler Zuständigkeit des zuständigen, deutschen Amtsgerichts.

Auch hat der EuGH dem Flugreisenden zwischenzeitlich Ansprüche auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des Ersatzfluges mit weiterem Urteil vom 12.03.2020 ( - C-832/18 - ) sowie bei Verspätung vom Rückflugort mit einer aktuellen Entscheidung ( Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18 - ) zuerkannt.

Außerdem hat der BGH mit seinem Versäumnisurteil vom 12.05.2020 ( - X ZR 10/19 - ) Klagen nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO jeweils an die Gerichtsstände für den Abflug- und Ankunftsort sowie dem Ort der Niederlassung der Fluggesellschaft als zulässige internationale Wahlgerichtsstände beurteilt, weil an allen drei Standorten die Dienstleistungen der Fluggesellschaft zu Gunsten des Flugreisenden erbracht werden.

Letztendlich hat der BGH in seiner Entscheidung ( Urteil vom 01.09.2020 - X ZR 97/19 - ) dem Flugreisenden ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO zuerkannt für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wenn die Fluggesellschaft die nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO obliegende Informationspflicht gegenüber dem Kunden verletzt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lothar Zimansky

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten