Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist

  • 8 Minuten Lesezeit

Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet („Amtsblatt der RS“, Nr. 40/2015; nachstehend: „Gesetz“), welches am 01. Januar 2016 in Kraft treten wird.

Hiermit weisen wir auf die wichtigsten normativen Lösungen und Mechanismen des Schutzes der Rechte von Prozessparteien in dem Gerichtsprozess hin. 

I. Einleitung 

Durch die Verfassung der Republik Serbien wurde das Recht auf einen gerechten Gerichtsprozess als ein grundsätzliches Menschenrecht verkündet, verkörpert in der Verfassungsgarantie für alle Bürger, dass „ein unabhängiges, unparteiliches und gesetzlich bereits festgestelltes Gericht innerhalb einer angemessenen Frist über ihre Rechte und Pflichten, die Begründetheit des Zweifels, der Grund für die Einleitung des Verfahrens war, sowie über die Anklagen gegen sie gerecht und öffentlich verhandelt und entscheidet“ (Art. 32 Absatz 1 der Verfassung).  

Beim Erlass des Gesetzes wurde als Grundziel der Nachdruck auf die Absicht des Gesetzgebers gelegt, auf diese Weise neben den vorhandenen Rechtsmitteln (deren Wirkung offensichtlich fraglich ist) die ergänzenden Rechtsmittel in die Rechtsordnung einzuführen, womit die bereits bestehenden normativen Mechanismen der Schutzrechte der Bürger auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist zusätzlich gestärkt werden. 

II. Zweck des Gesetzes 

Zweck des Gesetzes ist es, den gerichtlichen Schutz des Rechtes auf den Gerichtsprozess innerhalb einer angemessenen Frist (sowie während der Klägerermittlung im Strafverfahren) einzuräumen und damit der Entstehung von Verstößen gegen dieses Recht vorzubeugen. 

III. Inhaber des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist 

Das Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist hat jede Partei im Gerichtsverfahren, das Vollstreckungsverfahren eingeschlossen, und jeder Teilnehmer am Außerstreitverfahren, während der Beschädigte im Strafverfahren, der private Kläger und der Beschädigte als Kläger dieses Recht nur genießen, wenn sie einen vermögensrechtlichen Antrag geltend machen. Der Staatsanwalt als Partei im Strafverfahren hat kein Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist. 

IV. Maßstäbe für die Beurteilung der Dauer eines Gerichtsprozesses innerhalb angemessener Frist 

Bei Entscheidungen über die Rechtsmittel, durch welche das Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist geschützt wird, ist das handelnde Gericht (bei Gesetzesanwendung) verpflichtet, alle Umstände des Gerichtsprozessgegenstandes zu beachten, vor allem die Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die ganze Dauer des Verfahrens und das Handeln des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder eines anderen staatlichen Organs, die Natur und Art des Gerichtsprozessgegenstandes oder der Ermittlung, dessen Bedeutung oder Ermittlung für eine Partei, das Verhalten der Parteien während des Verfahrens, insbesondere die Berücksichtigung der Prozessrechte und -pflichten, die Reihenfolge bei der Lösung einer Rechtssache und die Einhaltung gesetzlicher Fristen für die Anberaumung des Gerichtstermins und der Hauptuntersuchung und Ausarbeitung der Beschlüsse (Art. 4 des Gesetzes). 

V. Rechtsmittel, durch welche das Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist geschützt wird 

Die Rechtsmittel, durch welche das Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist geschützt wird, sind: 

  • Einspruch zur Beschleunigung des Verfahrens
  • Berufung
  • Antrag auf eine gerechte Befriedigung 

1. Einspruch zur Beschleunigung des Verfahrens 

Das Verfahren beginnt mit der Einlegung des Einspruches bei dem Gericht, vor welchem das Verfahren geführt wird, sofern es scheint, dass der Staatsanwalt gegen das Recht auf einem Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verstoßen hat. Nach dem Einspruch wird das Verfahren vom Gerichtspräsidenten geführt, der nicht später als zwei Monate ab Empfang des Einspruches über den Einspruch entscheidet. 

Der Gerichtspräsident kann entscheiden, ob er einen Einspruch ohne ein Prüfungsverfahren abweist (sofern es in dieser Phase des Verfahrens offensichtlich ist, dass der Einspruch unbegründet ist oder formelle Mängel aufweist). Anderenfalls wird ein Prüfungsverfahren durchgeführt. 

Nach dem durchgeführten Prüfungsverfahren können folgende Gerichtsbeschlüsse ergehen: 

  • Beschluss, mit dem der Einspruch abgelehnt wird – sofern der Gerichtspräsident bei der Anwendung der Maßstäbe für die Beurteilung der Dauer des Gerichtsprozesses gemäß Artikel 4 des Gesetzes feststellt, dass es im konkreten Fall zu einem Verstoß gegen das Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist nicht gekommen ist. 
  • Beschluss, mit dem der Antrag angenommen wird – wenn ein Verstoß gegen das Recht auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist festgestellt wird: 
  • Aufträge für den Richter: im Beschluss weist der Gerichtspräsident den Richter oder Staatsanwalt auf die Gründe hin, durch welche das Recht einer Partei verletzt wurde und erteilt dem Richter den Auftrag für Prozesshandlungen, die das Verfahren wirkungsvoll beschleunigen. Durch den gleichen Beschluss bestimmt der Gerichtspräsident auch die Frist, innerhalb welcher der Richter verpflichtet ist, die ihm aufgetragenen Prozesshandlungen durchzuführen und die nicht kürzer als 15 Tage und nicht länger als vier Monate sein darf. Zudem wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb welcher der Richter den Gerichtspräsidenten über die durchgeführten Handlungen informiert. 
  • Aufträge für den Staatsanwalt, der die Ermittlungen führt: Der Gerichtspräsident stellt dem unmittelbar höheren Staatsanwalt und der Partei den Bericht des Staatsanwaltes und den Beschluss zu, mit dem der Einspruch aufgrund eines Verstoßes angenommen wurde. Der unmittelbar höhere Staatsanwalt ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen ab Empfang des Beschlusses eine verbindliche Anweisung zu fassen, mit der er den Staatsanwalt zur Durchführung der Prozesshandlungen beauftragt, die das Verfahren wirkungsvoll beschleunigen. In der verbindlichen Anweisung bestimmt er auch die Frist, innerhalb welcher der Staatsanwalt verpflichtet ist, die ihm aufgetragenen Prozesshandlungen vorzunehmen und die nicht kürzer als 15 Tage und nicht länger als vier Monate sein kann. Zudem setzt er eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Staatsanwalt ihn über die durchgeführten Handlungen informiert. 

2. Berufung auf den Beschluss über den Einspruch 

Die Partei hat das Recht auf die Einlegung einer Berufung wenn: (a) ihr Einspruch abgelehnt wurde, (b) der Gerichtspräsident nicht innerhalb von zwei Monaten ab Empfang des Einspruches entschieden hat, (c) der höhere Staatsanwalt keine verbindliche Anweisung innerhalb von acht Tagen ab Empfang des Beschlusses des Gerichtspräsidenten gefasst hat, (d) der Gerichtspräsident oder der höhere Staatsanwalt den Richter oder Staatsanwalt zur Vornahme der Prozesshandlungen, die das Verfahren wirkungsvoll beschleunigen, nicht beauftragt hat, oder (e) der Richter oder Staatsanwalt keine aufgetragenen Prozesshandlungen innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen hat. 

Die Berufung wird innerhalb von acht Tagen beim Präsidenten des Gerichtes nächster höherer Instanz eingelegt, welches entscheiden kann, die Berufung ohne Prüfungsverfahren abzuweisen (sofern es in dieser Phase des Verfahrens offensichtlich ist, dass der Einspruch unbegründet ist oder formelle Mängel aufweist). Anderenfalls wird ein Prüfungsverfahren durchgeführt. 

Nach dem durchgeführten Prüfungsverfahren lehnt der Präsident des Gerichtes nächster höherer Instanz die Berufung durch einen Beschluss ab und bestätigt den erststufigen Beschluss, nimmt die Berufung an und ändert den erststufigen Beschluss ab, nimmt die Berufung an und entscheidet über den Einspruch oder nimmt die Berufung an und stellt sie dem zuständigen Staatsanwalt zu (Artikel 19 des Gesetzes). 

Der Präsident des Gerichtes nächster höherer Instanz ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Empfang der Berufung über die Berufung zu entscheiden. Der Beschluss kann nicht mit einer Berufung angefochten werden. 

3. Antrag auf eine gerechte Befriedigung 

Das Recht auf eine gerechte Befriedigung hat: (a) die Partei, deren Einspruch angenommen wurde und die keine Berufung eingelegt hat, (b) die Partei, deren Berufung mit der Bestätigung des erststufigen Beschlusses über die Annahme des Einspruches abgelehnt wurde und (c) die Partei, deren Berufung angenommen wurde. 

Eine gerechte Befriedigung erfolgt auf drei mögliche Arten:  

  • Recht auf die Auszahlung der Geldentschädigung für den Nichtvermögensschaden, welcher der Partei durch die Verletzung des Rechtes auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist zugefügt wurde;
  • Recht auf die Verkündung einer schriftlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der festgestellt wird, dass das Recht der Partei auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verletzt wurde;
  • Recht auf die Verkündung des Urteils, in dem festgestellt wird, dass das Recht der Partei auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verletzt wurde. 

Die Partei hat die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Vergleich bei der Staatsanwaltschaft zu stellen oder eine Klage auf den Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schadens gegen die Republik Serbien direkt einzureichen (ohne vorherigen Versuch der Erreichung eines Vergleichs).

  • Versuch des Vergleichs mit der Staatsanwaltschaft 

Die Partei kann innerhalb von sechs Monaten ab Erwerb des Rechtes auf eine gerechte Befriedigung einen Antrag auf einen Vergleich bei der Staatsanwaltschaft einreichen. 

Die Staatsanwaltschaft versucht, innerhalb von zwei Monaten ab Empfang des Antrages eine Vereinbarung mit der Partei zu treffen. Wenn eine Vereinbarung getroffen wird, schließt die Staatsanwaltschaft mit der Partei einen außergerichtlichen Vergleich, der den Vollstreckungstitel darstellt. Anderenfalls kann die Partei das Verfahren fortsetzen und die Klage auf Geldentschädigung einreichen.  

  • Klage auf Geldentschädigung für den Nichtvermögensschaden 

Die Partei kann eine Klage gegen die Republik Serbien auf Geldentschädigung innerhalb von einem Jahr ab Erwerb des Rechtes auf eine gerechte Befriedigung einreichen. Die Klage ist weder während des Versuchs der Erreichung eines Vergleichs mit der Staatsanwaltschaft, noch wenn die Partei und die Staatsanwaltschaft einen Vergleich abgeschlossen haben, zulässig. 

Die Geldentschädigung kann in Höhe von 300 EUR bis zu 3.000 EUR im Dinargegenwert am Zahlungstag nach dem Mittelwechselkurs der Nationalbank Serbiens je eine Gerichtsakte bestimmt werden.  

  • Klage auf Ersatz des Vermögensschadens 

Die Partei kann eine Klage gegen die Republik Serbien auf Ersatz des Vermögensschadens einreichen, der durch die Verletzung des Rechtes auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verursacht wurde, und zwar innerhalb eines Jahres ab Erwerb des Rechtes auf eine gerechte Befriedigung. 

Neben den Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse wendet das Gericht bei seiner Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes die Maßstäbe für die Beurteilung der Dauer des Gerichtsprozesses gemäß Artikel 4 des Gesetzes an. 

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes 

Dieses Gesetz wird auf Gerichtsverfahren angewendet, die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens zum Schutz des Rechtes noch nicht beendet wurden, falls eventuelle Verletzungen des Rechtes auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist vor dem Beginn der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8a-8v des Gesetzes über die Gerichtsordnung entstanden sind, über die kein Verfassungsgericht im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat. 

Miloš Jovanović, Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ljubica Tomic

Beiträge zum Thema