Gesetz zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität – das neue Unternehmensstrafrecht kommt!

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Den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz jetzt vorgelegt. Öffentlich zugänglich ist er allerdings noch nicht!

Es sind aber bereits jetzt einige Eckpunkte „durchgesickert“, die ich Ihnen als Strafverteidigerin nicht vorenthalten möchte. 

Denn das Gesetz bringt viele Neuerungen mit sich, mit denen ich mich als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in meiner praktischen Tätigkeit künftig beschäftigen muss.

Wesentliche Punkte sind:

1. Sanktion in Höhe von bis zu 10 % des konzernweiten Jahresumsatzes sind möglich,

2. durch die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und internen Untersuchungen kann die maximale Sanktion um 50 % reduziert werden,

3. die Staatsanwaltschaft hat als Ermittlungsbehörde kein Ermessen bei der Verfolgung von unternehmensbezogenen Straftaten; die Verfolgung ist zwingend,

4. allerdings kann die Ermittlungsbehörde darüber entscheiden, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgründen – beispielsweise gegen Auflagen – eingestellt wird,

5. die Durchsuchung und Beschlagnahme bei Rechtsanwälten werden erleichtert,

6. das Gericht kann bei einer Vielzahl von Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes anordnen.

Wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs und wohl der Haupttätigkeitsschwerpunkt meiner praktischen Arbeit als Strafverteidigerin werden wohl die „internen Ermittlungen“ im Unternehmen selbst darstellen. Denn nach der jetzigen Vorlage des Entwurfs müssen diese durch einen externen Rechtsbeistand erfolgen; der Verteidiger des Unternehmens darf an den internen Untersuchungen nicht mitwirken.

Der Gesetzgeber hat die internen Ermittlungen im Unternehmen als sog. Anreizmodell ausgestaltet mit der Folge, dass bei hinreichender Mitwirkung an der Sachaufklärung eine Verbandsauflösung ausscheidet, die Sanktion bis zu 50 % reduziert werden kann, eine öffentliche Bekanntmachung ausscheidet und die Sanktion im sog. Verbandssanktionsbescheid (ähnlich zum heute bereits existierenden Strafbefehl) erfolgen kann.

Mit meiner jahrelangen Berufserfahrung als Strafverteidigerin und einschlägigen Prozesserfahrung kann ich Ihnen bei der Durchführung von internen Ermittlungen hilfreich zur Seite stehen! 

Denn eine Besserstellung im Verfahren kann das Unternehmen nur dann erreichen, wenn die einschlägigen Gesetze eingehalten werden und der Beitrag zur Sachaufklärung – dokumentiert durch einen Abschlussbericht – „wesentlich“ ist.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an!



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