Gesetzentwurf zum Kampf gegen Geldwäsche

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Geldwäsche-Tatbestand des § 261 StGB soll grundlegend reformiert werden, vor allem um Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. In Zukunft sollen nicht mehr erforderlich sein, dass eine spezielle Vortat vorliegt.

Der Gesetzentwurf wurde am Dienstag vom Bundesjustiz- und Finanzministerium veröffentlicht. Der bisherige § 261 StGB ist lediglich dann einschlägig, wenn das Vermögen aus speziellen Straftaten, wie z.B. dem Drogenhandel, Menschenhandel oder der Schutzgelderpressung stammt. Zukünftig soll jede Verschleierung von kriminellen Einkünften strafbar sein, völlig unabhängig davon, durch welche Straftaten das Vermögen erlangt ist.

Stimmen aus der Regierung zum geplanten Gesetz

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht von der SPD sagte hierzu: "Das wird es den Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequenter zur Verantwortung zu ziehen." Der Bundesfinanzminister Olaf Scholz von der SPD nannte den Gesetzentwurf das "Herzstück" der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

Definition von Geldwäsche

Geldwäsche liegt vor, wenn illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen Herkunft zu verschleiern. Da die Nachweisbarkeit der sogenannten Vortat bislang sehr schwierig war, wurde dadurch oftmals die Strafverfolgung erschwert. Die Bundesjustizministerin will durch die Reform die Strafverfolgung "deutlich effektiver machen." 

Weitere Kernpunkte des Entwurfs

  • Jede Straftat als Vortat der Geldwäsche:
    Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Die Geldwäsche-Strafbarkeit wird deshalb vermehrt auftreten. Zukünftig könnte eine Geldwäsche-Strafbarkeit auch bei einfachen Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue in Betracht kommen. 
  • Strafrahmen:
    Der Strafrahmen bleibt wie bisher bei Freiheitsstrafe bei bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.
  • Ermittlungsbefugnisse:
    Die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – lediglich bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche erfolgen dürfen.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern:
    Wenn zur Beurteilung des konkreten Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte hierfür zuständig sein.

Weitere Entwicklungen zur Geldwäsche

Nun haben die Bundesländer und Verbände vier Wochen Zeit um eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Erst danach kann der Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossen und sodann vom Bundestag verabschiedet werden. Die Stellungnahmen bleiben abzuwarten. Es steht zu befürchten, dass wegen der Auflösung der strengen Vortat-Vorschriften die Geldwäsche sehr viel häufiger vorliegen wird.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Keßler

Der Gesetzentwurf für einen neuen § 261 StGB sieht wie folgt aus:

§ 261-E StGB: Geldwäsche

(1) Wer einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand 

  1. verbirgt, 
  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von des-sen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder 
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hier-durch eine Straftat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Vermögensgegenstands nach Absatz 1 von Be-deutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 

(3) Der Versuch ist strafbar. 

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. 

(6) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 5 nur dann bestraft, wenn er den Vermögensgegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. 

(7) (... Auslandstaten)

(8) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt.“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema