Gesetzesänderung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v. 22.07.2014, in Kraft seit 29.07.2014

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Der Rechtstipp richtet sich an Unternehmen und Handwerksbetriebe.

Die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr hat den Gesetzgeber erneut beschäftigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer haben schon immer die Möglichkeit gehabt, individuelle Zahlungs- und Abnahmevereinbarungen zu treffen. Bisher sah das BGB für diese Vereinbarungen keine gesetzlich festgelegten Höchstfristen vor.

Dies hat sich mit der Neufassung der §§ 271 und 288 BGB grundlegend geändert.

Öffentliche Stellen dürfen sich Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen in Zukunft vertraglich nur noch dann einräumen lassen, wenn die Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde und aufgrund von Besonderheiten des Vertrags auch sachlich gerechtfertigt ist. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen können sich öffentliche Stellen nicht wirksam gewähren lassen (§ 271a Abs. 2 BGB n.F.).

Zwischen Unternehmern kann auch eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vereinbart werden, wenn die Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde, und wenn die Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB n.F.).

Weiterhin stellt das Gesetz klar, dass auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen in AGB den Gläubiger i. d. R. unangemessen benachteiligen und damit im Zweifel unwirksam sind (§ 308 Nr. 1a BGB n.F.).

Tipp für Unternehmer: AGB prüfen und anpassen lassen!

Die Gesetzesänderung regelt neue Abnahmefristen und neue Verzugsfolgen:
Handwerker und Auftraggeber können vereinbaren, dass die Handwerksleistung vor dem Bezahlen überprüft wird; die Abnahme muss aber innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen erfolgen.

Der Gesetzgeber erhöht den gesetzlichen Verzugszins im unternehmerischen Rechtsverkehr von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem in § 247 BGB genannten Basiszins. Es nicht mehr zulässig, im Voraus auf Verzugszinsen zu verzichten.

Außerdem wird eine Pauschale von 40,00 € eingeführt, die der Gläubiger im Verzugsfall mindestens als Inkassokosten vom Schuldner verlangen kann. Darüber hinausgehende Kosten, etwa Rechtsanwaltskosten, können wie bisher geltend gemacht werden.

Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert
Metropolregion Nürnberg – Fürth – Erlangen


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