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Gesetzliche Krankenversicherung – Einstellung des Krankengelds wegen verspäteter AU-Bescheinigung

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Versicherte, die Krankengeld beziehen, sind verpflichtet, das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig nachzuweisen. Nach der bis Mitte 2015 geltenden Rechtslage musste die ärztliche Feststellung bereits am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Nach aktueller Rechtslage bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. 

Medizinische Fehlbeurteilung des Arztes

Wenn jedoch der Arzt die Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellt, kann der Versicherte den Nachweis nicht führen. Für solche Fälle hatte das Bundessozialgericht schon vor vielen Jahren entschieden, dass der Versicherte seinen Anspruch auf Krankengeld nicht verliert, wenn der Versicherte selbst insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte. 

Fehlbeurteilung aus nichtmedizinischen Gründen

In einem neuen Urteil vom 11.05.2017 hat das BSG nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise auch dann Krankengeld weiterzahlen muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung nichtmedizinische Gründe hat. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte der Hausarzt einer Versicherten die Ausstellung der AU-Bescheinigung verweigert, weil er davon ausging, dass dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde. Seine Annahme war zwar richtig, die Ausstellung der Folgebescheinigung erfolgte durch die Fachärztin jedoch um einen Tag zu spät. Das BSG hat hierzu festgestellt, dass diese Fehleinschätzung des Hausarztes nicht zulasten der Versicherten gehen dürfe. 

BSG – Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R

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