GESUNDHEITSPASS (GREEN PASS) IN ITALIEN PFLICHT FÜR ARBEITNEHMER IM ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN BEREICH

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Nur wer ein gültiges Zertifikat vorweisen kann, geimpft, getestet oder genesen zu sein – in Deutschland bekannt als 3G-Regeln – darf in Italien ab dem 15. Oktober 2021 zur Arbeit im öffentlichen und privaten Bereich erscheinen.

Dies hat die italienische Regierung am 16. September 2021 beschlossen. Das entsprechende Gesetzesdekret ist am 21. September 2021 im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Das neue Gesetzesdekret wird vom 15. Oktober bis 31. Dezember gelten. Bis Jahresende gilt in Italien offiziell noch der Corona-Notstand.

Unter die neuen Bestimmungen fallen im öffentlichen Bereich das Personal der unabhängigen Verwaltungsbehörden, einschließlich der Börsenaufsichtsbehörde CONSOB und der Aufsichtsbehörde für die italienischen Pensionsfonds COVIP, der Banca d'Italia sowie der öffentlichen Wirtschaftseinrichtungen und der Einrichtungen mit Verfassungsrang (Artikel 1 des genannten Gesetzesdekrets).

Kann ein Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich den „Grünen Pass“ nicht vorweisen, wird seine Abwesenheit als ungerechtfertigt bis zur Vorweisung des Zertifikats bewertet. Für den Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit wird diesem kein Lohn bezahlt. Allerdings führt dies nicht zu Disziplinarmaßnahmen und einer Suspendierung des Arbeitnehmers und demzufolge zu einer möglichen Entlassung, zumal das verabschiedete Gesetzesdekret explizit den Erhalt des Arbeitsplatzes vorsieht.

Unter den öffentlichen Bereich fallen auch die Richterämter in allen Justizbehörden (Artikel 2). In letzteren besteht die Pflicht hingegen nicht für diejenigen, die nur vorübergehenden Zugang zu den Justizgebäuden haben, wie Anwälte, Sachverständige und andere richterliche Hilfskräfte, die nicht der Justizverwaltung angehören, sowie Parteien und Zeugen in einem Prozess.

In der privaten Wirtschaft ist der Zugang zum Arbeitsplatz ebenfalls nur unter Vorweisung des Zertifikats möglich (Artikel 3). Es geltend dieselben Strafmaßnahmen wie im öffentlichen Bereich, wobei Betriebe mit weniger als 15 Beschäftigten Arbeiternehmer nach dem fünften Tag ohne Grünen Pass für zehn Tage suspendieren können. Diese Suspendierung darf in diesem Fall jedoch nur ein einziges Mal verlängert werden und auf keinen Fall über den 31.12.2021 hinaus. Für die suspendierte Person darf ein Ersatz beschäftigt werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften obliegt den jeweiligen Arbeitgebern. Verstöße gegen die eingeführten Vorschriften durch die Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Bereich werden mit Bußgeldern von 600 bis 1.500 Euro geahndet. In der Justizverwaltung stellt die Missachtung ein Disziplinarvergehen dar, das mit entsprechenden Disziplinarmaßnahmen bestraft wird.

Ausgenommen von den Bestimmungen der beschriebenen Neuerungen bleiben lediglich diejenigen, die von der Impfpflicht anhand eines ärztlichen Attests befreit werden.


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