Gewährleistung Motorschaden z.B. bei einem Wohnmobil

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Das OLG Oldenburg hatte bereits 2017 über die Klage des Käufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil zu entscheiden (Urteil vom 27.04.2017, Az. 1 U 45/16).

In dem entschiedenen Fall monierte der Käufer das " " Ruckeln" des Motors, das bei einem Kaltstart, bei Außentemperaturen zwischen 13,6 und 18,5 Grad Celsius und einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 für einige Minuten auftritt..."

Der beklagte Verkäufer verteidigte sich damit, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe an den Käufer vorgelegen hat, darüber hinaus " als reiner Komfortmangel hinzunehmen" ist und der Mangel für einen Rücktritt unerheblich ist.

Dem folgte das OLG Oldenburg in zweiter Instanz nicht.

Das Ruckeln sei u.a. auch deswegen kein reiner Komfortmangel, weil der Sachverständige festgestellt habe, dass bei Auftreten des Ruckelns auch eine "spürbare Zugkraftunterbrechung eintritt.

Auch nimmt das Gericht an, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen habe, bzw. dessen Ursache bereits angelegt war.

Insofern stellt das Gericht darauf ab, dass es dem Käufer gelungen ist, zu beweisen , dass ein Ruckeln des Motors in einem Zeitraum von 6 Monaten ( nach neuem Kaufrecht sind 12 Monate maßgeblich) nach Übergabe sich gezeigt hat.

Der von dem Verkäufer darzulegende Umstand, dass der Mangel auf eine nach Übergabe eingetretene Ursache zurückzuführen ist, konnte dieser nicht beweisen.

Vielmehr hatte der gerichtliche Sachverständige ausgeschlossen, dass das Ruckeln auf einer " unsachgemäßen Behandlung oder Fahrweise (...) beruht, oder seine Ursache in einer noch nicht erfolgten Regeneration des Dieselpartikelfilters hat."

In diesem Zusammenhang sah das Gericht es für den Erfolg der Klage als unbeachtlich an, dass die Ursache für die Fehlfunktion nicht aufgeklärt werden konnte und der Gutachter nur über einen Fehler in der Gemischaufbereitung mutmaßen konnte.

Auch die Erheblichkeit des Mangels bejahte das OLG Oldenburg, da u.a. die Bedingungen für das Auftreten des Ruckelns (  bei Außentemperaturen zwischen 13,6 und 18,5 Grad Celsius und einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 ) in Deutschland fast bei jedem Kaltstart vorlägen.

Auch habe der Käufer zu befürchten, dass es längerfristig zu einem Motorschaden kommt.

Auf eine etwaige andere Schaltweise zum Umgehen des Ruckelns brauche sich der Käufer zudem nicht verweisen zu lassen, so das OLG.






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