Gewährleistungsausschlüsse in Yachtkaufverträgen

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Standardverträge beim Erwerb von Segelyachten und Freizeitbooten enthalten oft Garantieleistungen, darunter Versprechen zur Freiheit von Osmoseschäden, Wassereinbrüchen und Unfallschäden. Zugleich enthalten solche Vertragswerke häufig Klauseln, die eine Haftung für Sachmängel oder Rechtsmängel ausschließen.

Rechtliche Gewähr:

Der Ausdruck "Gewährleistung" ist ein historischer juristischer Terminus, der im vereinheitlichten europäischen Zivilrecht heutzutage weniger prominent ist, aber im allgemeinen Sprachgebrauch erhalten bleibt. Dieser Begriff wird oft synonym mit "Sachmängelhaftung" verwendet. Umfassend gesehen, wird hierbei zwischen der Haftung für materielle und rechtliche Mängel unterschieden. In unserer Expertise im Bereich Seerecht und Yachtrecht überwiegen Fälle von Sachmängelhaftung. Gemeint ist, dass der Veräußerer des Schiffes für die Mängelfreiheit beim Eigentumsübergang verantwortlich ist. Für eine sachgerechte Informationsbeschaffung wird der Begriff "Mangelhaftung" empfohlen.

Haftung für Mängel:

Die gesetzlich verankerte Mängelhaftung wird beim Kauf einer Yacht automatisch Teil des Vertrags und ist in § 437 BGB festgelegt. Im Falle eines Mangels hat der Käufer verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, darunter die Forderung nach einer Nacherfüllung. Diese kann entweder durch Reparatur oder durch den Austausch des mangelbehafteten Bootes erfüllt werden. Diese Rechte leiten sich aus § 439 BGB ab.

Die Haftungsdauer für Sachmängel beträgt grundsätzlich zwei Jahre bei Neuerwerb. Bei Gebrauchtbooten kann diese Haftung von Händlern auf ein Jahr begrenzt werden. Die Wirksamkeit solcher Haftungsausschlussklauseln ist jedoch oft ungewiss und Gegenstand spezieller juristischer Prüfungen.

Garantieleistungen

Garantie ist keineswegs gleichzusetzen mit Mängelhaftung. Vielmehr handelt es sich um ein unabhängiges Leistungsversprechen des Verkäufers. Der genaue Umfang ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen. Häufig bieten Hersteller für Neuboote Qualitätsversprechen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Manchmal sind diese Leistungen auch kostenpflichtig.

Wenn etwa eine "Vier-Jahres-Garantie" abgeschlossen wird, die separat bezahlt wird, muss sich der Verkäufer an dieses Versprechen halten. Auch seitens des Käufers können Verpflichtungen bestehen, wie etwa die Einhaltung vorgegebener Wartungsintervalle.

Praxisempfehlung:

Die Aufbewahrung der Kaufrechnung sowie die Eintragung des Kaufdatums in ein beiliegendes "Garantiebuch" können bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen von Nutzen sein.

Bei Fragen zur Gewährleistung oder  Garantie im Yachtrecht rufen Sie uns gerne in einer unserer Kanzleien an. im Yachtrecht berate ich Sie als Inhaber der Kanzlei persönlich.



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