Gewerbemiete um 50 % reduzieren wegen Corona! Anwaltsinfo!

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Die neuerlichen teils verlängerten Corona-Maßnahmen wie Lockdowns, Teillockdowns bringen viele Gewerbetreibende wie Einzelhändler, Fitnessstudios, Hotels etc. inzwischen teilweise in eine prekäre Situation. Denn während die Einnahmen teilweise komplett oder wenigstens teilweise weiter laufen, können die Ausgaben teilweise nicht vollständig reduziert werden.

Während sich Gewerbetreibende vor allem mit Kurzarbeit helfen können, läuft vor allem die Gewerbemiete unerbittlich weiter und stellt für viele Gewerbetreibende einen hohen Kostenfaktor dar, der monatlich in die zigtausende Euro gehen kann.

Dabei können nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg viele Gewerbetreibende überprüfen lassen, ob eine Anpassung der Gewerbemiete wegen der aktuellen Corona-Krise um viele Prozent, oftmals 50 % oder mehr, in Betracht kommt.

Dies bestätigt ein noch nicht rechtskräftiges- Urteil des OLG Dresden vom 24.02.2021 mit dem Az: 5 U 1782/20, in dem das OLG Dresden entschieden hatte, dass die dortige Mieterin eines vom Corona-Lockdown betroffenen Ladenlokals nur 50 % der verlangten Miete zahlen muss, nämlich seit dem Zeitraum der dortigen Komplettschließung durch das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaft.

Danach ist laut den Urteilsgründen des Urteils des OLG Dresden eine Anpassung des Mietvertrages gem. § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage durch den Corona-Lockdown) und eine Reduzierung der Kaltmiete auf die Hälfte für diejenigen Zeiträume vorzunehmen, in dem aufgrund der Allgemeinverfügungen, die wegen der Corona-Krise ergingen, eine Schließung des betroffenen Geschäfts angeordnet war. 

Zwar war, worauf hingewiesen werden soll, das OLG Karlsruhe in einem Urteil-ebenfalls vom 24.02.2021 mit dem Az. 7 U 109/20, der Ansicht, dass der dortige Mieter die Miete nicht reduzieren durfte, da eine corona-bedingte Schließungsanordnung laut dem OLG Karlsruhe keinen Sachmangel begründe und auch eine Reduzierung des Mietzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in dem Fall nicht möglich sein sollte. 

Allerdings zeigen die obigen Urteile, dass Gerichte sich verstärkt mit Fragen der Anpassung der Miete beschäftigen, und das "letzte Wort" letztendlich der Bundesgerichtshof, BGH- sprechen dürfte. Hier ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner durchaus recht wahrscheinlich, dass der BGH letztendlich eine vermittelnde Lösung treffen wird, also bestätigen wird, dass Gewerbemieter ihre Miete- nach Prüfung im jeweiligen Einzelfall, um einen gewissen Prozentsatz reduzieren können.

Gewerbemieter sollten also ob der obigen Urteile aufhorchen und nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend prüfen lassen, ob eine Reduzierung der Gewerbemiete auch bei Ihnen in Betracht kommt.

Dabei sollten jedoch Gewerbemieter, die eine Mietanpassung der Gewerbemiete verlangen wollen, nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt schriftlich unter Angabe von Gründen zur aktuellen Corona-Situation dem Vermieter anzeigen, dass sie die Miete nicht mehr voll zahlen und eine Anpassung der Miete verlangen, um auf der sicheren Seite zu sein. Dabei sollte immer die jeweilige Einzelfallsituation unter Berücksichtigung der Interessen von Vermieter und Mieter geschildert werden. In vielen Fällen dürften betroffene Gewerbebetriebe nach Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner "nach Prüfung im Einzelfall gute Chancen haben, um ihre Gewerbemiete wegen der Corona-Situation zu reduzieren":

Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stehen hier gerne mit Formulierungen zur Seite.

Andere Gewerbemieter, die die Miete bereits reduziert haben, aber bereits eine Mahnung, Mahnbescheid oder gar eine Klage ihres Vermieters erhalten haben, wo sie zur vollen Mietzahlung aufgefordert werden, sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um keine einzuhaltenden Fristen zu verpassen.


Von den Corona-Maßnahmen betroffene Gewerbebetriebe, die die Gewerbemiete reduzieren wollen oder bereits reduziert haben, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt- und Immobilienrecht tätig sind.



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