Gewerbemiete wg. Corona um 50 % reduzieren! Anwaltsinfo!

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Gewerbemieter können prüfen lassen, ob sie für die Zeit während der Corona-Pandemie ihre Gewerbemiete wegen sog. "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" reduzieren können, und zwar um erhebliche Beträge wie z.B. 50 %. Dabei kann auch geprüft werden, ob eine rückwirkende Senkung der Gewerbemiete für den Zeitraum der coronabedingten Schließungen möglich ist.

Gewerbemieten können teilweise, wie Gerichte inzwischen entschieden haben, um 50 % gesenkt und die Mietverträge entsprechend angepasst werden, wenn die Schließung der Betriebe behördlich angeordnet wurde und die Gewerbetreibenden keine oder geringere Einnahmen erzielen konnten, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist. 

Bereits das Oberlandesgericht Dresden hatte mit noch nicht rechtskräftiger Entscheidung vom 24.02.2021 (Az. 5 U 1782/20) die Kaltmiete einer Einzelhandelskette um 50 % reduziert wegen sog. Störung der Geschäftsgrundlage.

Auch ein aktuelles, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts Berlin vom 01.04.2021 (Az. 8 U 1099/20) macht Gewerbemietern weiter Mut: In dem dortigen Berufungsverfahren (dort ging es um einen Fall zwischen dem Eigentümer einer Spielhalle und einem Gewerbemieter, der die Gewerbemiete in dem Zeitraum der Corona-Schließungen nur teilweise überwiesen hatte), hatte der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin entschieden, dass die Gewerbemiete für die Zeit während staatlich angeordneter Schließungen herab zu setzen ist, nämlich laut Kammergericht Berlin ebenfalls um 50 %. Auch das Kammergericht Berlin entschied, dass wegen der Corona-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage gem.  313 BGB vorlag, und die vertraglich vereinbarte Miete zwischen Gewerbevermieter und Gewerbemieter um 50 % zu reduzieren sei, weil bei Abschluss des Mietvertrages vor Ausbruch der Corona-Pandemie die Parteien sich nicht hätten vorstellen können, dass es zu einer so weitgehenden Stilllegung des öffentlichen Lebens durch staatliche Beschränkungen kommen würde. Daher ist es laut KG Berlin auch keiner der beiden Parteien zumutbar, das Risiko alleine zu tragen. 

Etliche Gewerbetreibende könnten demnach, und zwar, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, Anspruch auf Herabsetzung der Gewerbemiete haben, oftmals auch für den ersten Lockdown im Frühjahr 2020 sowie den zweiten Lockdown von November 2020 bis März 2021. Betroffen sind alle Branchen, vom Einzelhandel und Gaststätten über Friseure und Kosmetiksalons bis zu Kinos und Spielhallen.

Betroffene Gewerbemieter seien darauf hingewiesen, dass betriebliche Rechtsschutzversicherungen teilweise die Kosten für ein Vorgehen gegen den Vermieter übernehmen und Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung des Gewerbemieters. Gewerbemieter, deren Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, können somit vollständig ohne Kostenrisiko (vorbehaltlich eventuell eines geringen Selbstvorbehalts) ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen.

Betroffene Gewerbemieter, können sich wegen der Reduzierung ihrer Gewerbemiete wegen der Corona-Pandemie gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Immobilienrecht tätig sind.



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