Gewerbsmäßiger Diebstahl & Betrug

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Wann handelt es sich um gewerbsmäßigen Diebstahl oder Betrug?

Für den Begriff „gewerbsmäßig“ gibt es keine genaue rechtliche Definition. Gewerbsmäßiger Betrug oder Diebstahl liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter mit dem Ziel handelt, durch wiederkehrenden Diebstahl oder Betrug einen beständigen Einkommensstrom von gewisser Größenordnung und Dauer zu erzielen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Straftäter plant, seinen Lebensunterhalt mit dem Diebstahl oder Betrug zu verdienen, damit dieser als gewerbsmäßig angesehen werden kann. Es reicht aus, wenn der geplante Gewinn nicht geringfügig ist und als eine Art „Nebenverdienst“ dient.

Völlig unbedeutende Nebeneinkünfte oder Einnahmen, die nur für einen begrenzten Zeitraum bestimmt sind, reichen jedoch nicht aus. Folglich liegt in diesem Fall kein gewerbsmäßiger Diebstahl oder Betrug vor.

Um als gewerbsmäßig zu gelten, muss der Kriminelle außerdem nicht den Wunsch haben, seinen Schatz zu verkaufen. Es reicht aus, dass er ihn bewahren und beispielsweise zur Senkung der laufenden Kosten verwenden will.

Ein gewerbsmäßiger Betrug kann demnach vorliegen, wenn staatliche Leistungen (Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Bafög, Wohngeld etc.) unberechtigt in Anspruch genommen werden.

Handelt es sich bei der Straftat um einen geringwertigen Gegenstand, fallen gewerblicher Diebstahl und Betrug nicht darunter. Liegt der Verkehrswert unter 30 Euro, bestätigt die Rechtsprechung den geringen Wert. Selbst bei rund 50 EUR gehen manche Richter von einem geringen Wert aus.

Bei geringwertigen Sachen handelt es sich um einen „einfachen“ Diebstahl oder Betrug, nicht um einen gewerbsmäßigen Verstoß.“

Wie hoch ist das Strafmaß bei gewerbsmäßigen Diebstahl oder Betrug?

Ein einfacher Diebstahl oder Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Das Spektrum der Strafen erhöht sich drastisch, wenn der Straftäter gewerbsmäßig handelt. Die Mindeststrafe für gewerbsmäßigen Diebstahl und Betrug beträgt sechs Monate Gefängnis. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre Gefängnis. Selbstverständlich kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt wird, gilt wegen der erheblichen Strafe automatisch als vorbestraft.

Was ist die Verjährungsfrist für gewerbsmäßigen Betrug und Diebstahl?

Innerhalb von 5 Jahren nach der Tat ist ein gewerbsmäßiger Betrug oder Diebstahl verjährt. 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB regelt dies.

Ist es möglich, Untersuchungshaft zu verhängen?

Bei gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßigem Betrug haben das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen. Die Untersuchungshaft kann hier angeordnet werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Wiederholungsgefahr besteht, wenn der Täter vor einer rechtskräftigen Verurteilung voraussichtlich weitere Taten des gewerbsmäßigen Diebstahls und Betrugs begehen wird.

Solange eine Wiederholungsgefahr besteht, muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtspflege vorliegen. Dies ist natürlich von Fall zu Fall zu beurteilen. Die Art der Straftat und die Höhe des Schadens sind die wichtigsten Variablen.

Ein unmittelbarer Tatverdacht ist auch für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich. Ein Verdacht allein ist nicht ausreichend.

Erforderlich ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte einen gewerbsmäßigen Betrug oder Diebstahl begangen hat.

Wie kann ein Anwalt bei gewerbsmäßigen Diebstahl oder Betrug helfen?

Wenn Sie des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Betrugs verdächtigt werden, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts dringend zu empfehlen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen insbesondere durch die folgenden Leistungen helfen:

  • Vorprozessuale Vertretung, Prozessvertretung sowie Berufungs- und Revisionsvertretung.
  • Gegen einen Haftbefehl und einen Untersuchungshaftbefehl habe ich Rechtsmittel eingelegt und eine Haftprüfung durchgeführt.
  • Eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
  • Allgemeine Verteidigung gegen Ansprüche wegen Diebstahls oder Betrugs.
  • Verteidigung gegen den Verdacht der Geschäftemacherei.
  • Antrag auf Akteneinsicht.
  • Bestellung als Pflichtverteidiger.


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