Gibt es eine Pflicht zum Umgang?

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Wenn Mütter oder Väter nach einer Trennung für das oder für die von ihnen betreuten Kinder einen Umgang des anderen Elternteils durchsetzen wollen, dann wirft dies nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche Fragen auf. Möglich ist es – im Gegensatz zu früher – dass auch der Elternteil, der möchte, dass der andere sich zumindest zeitweise um das Kind kümmert, einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen kann. Früher hieß es oft, dass für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Schließlich könne nur der Elternteil, der den Umgang wolle, einen solchen Antrag stellen. So ist es aber heute nicht mehr. Allen Beteiligten ist klar, dass das Umgangsrecht ein Recht des Kindes ist. Lebt es nach der Trennung bei einem Elternteil, so hat das Kind einen Anspruch auf Umgang beim anderen Elternteil. Was aber tun, wenn dieser Elternteil gar keinen Umgang will oder weniger Umgang will, als für den anderen Elternteil oder das Kind gut wäre?

Hier gab es ein interessantes Verfahren, das sogar vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet ist.

Der Kindesvater von drei Kindern lehnte einen Umgang mit diesen ab. Die Kindesmutter beantragte daraufhin eine gerichtliche Regelung beim zuständigen Familiengericht. Ihrem Antrag wurde entsprochen. Der Vater beschwerte sich dagegen beim OLG. Das OLG sah keinen Grund, die Beschwerde anzunehmen. Es sei ein Recht des Kindes, dass die Mutter geltend mache. Der Vater wandte sich dann an das Bundesverfassungsgericht und gab an, der Zwang zum Umgang beeinträchtige sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 GG (Grundgesetz).

Das Bundesverfassungsgericht sah dieses Recht nicht beeinträchtigt. Die gerichtliche Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Interessant war, dass das Amtsgericht auch noch Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung verhängt hatte. Im Ergebnis konnte die Mutter daher jeweils für den einen nicht stattgefundenen Umgang einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels stellen. Dies wollte der Vater natürlich nicht. Er war ja insgesamt gegen den Umgang. Das Bundesverfassungsgericht sah aber selbst in dieser Möglichkeit keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Zum einen kann ja immer noch die Mutter entscheiden, ob sie einen solchen Antrag stellt. Zum anderen ist der Antrag vom zuständigen Familiengericht zu prüfen. Wenn ein Umgang bei einem umgangsunwilligen Elternteil zu einer Kindeswohlgefährdung führt, wäre der Antrag abzulehnen.

Sie haben Fragen zum Thema „Umgang“? Gerne berät und unterstützt Sie hier Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.


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