Das Umgangsrecht - Recht und Pflicht

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„Sagen Sie mal, Frau Anwältin, wie ist das eigentlich mit dem Umgang mit meiner Tochter?“

So, oder so ähnlich beginnen häufig die Gespräche mit Mandanten und Mandantinnen hinsichtlich des Umgangs mit einem gemeinsamen Kind getrennter Erwachsener. Hiermit einher gehen eine Vielfalt von Fragestellungen und Probleme.

In § 1684 Abs. 1 BGB ist das Umgangsrecht gesetzlich geregelt. Vorgaben zu Dauer und Umfang des Umgangs finden sich dort nicht. Es sind also die Umgangsberechtigten berechtigt und verpflichtet, eine dahingehende Vereinbarung zu treffen. 

Eine Umgangsregelung kann zwischen den Kindeseltern frei und ohne Rechtsbeistand vereinbart werden oder - für den (leider) häufig vorkommenden Fall, dass diese sich nicht einigen können - auch durch Beauftragung einer Anwältin gerichtlich bestimmt werden. 

Maßstab für den Inhalt der zu treffenden Umgangsregelung ist das Kindeswohl. Als Verfahrensbeistehende achte ich besonders in hohem Maße darauf, dass Wille und Wohl des betroffenen Kindes gewahrt werden. In diesem Kontext kann es sogar in bestimmten Situationen passieren, dass ich einem Elternteil davon abrate, zum jetzigen Zeitpunkt einen gerichtlichen Antrag zu stellen. Das ist beispielsweise dann der Fall, in dem mit einer hohen Belastung des Kindes zu rechnen wäre. Ob das zutrifft, ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung sorgfältig abzuwägen und mit der Mandantschaft zu besprechen.

Neben dem Recht auf angemessene Versorgung und Betreuung umfasst das Kindeswohl unter anderem auch den Schutz und die Abwehr von körperlicher und seelischer Gefahren für das Kind. Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der umgangsberechtigte Elternteil dies gewährleisten kann, kommen Umgangsbeschränkungen, beispielsweise die Begleitung des Umgangs in Betracht.

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Umgangsvereinbarung sieht üblicherweise wie folgt aus:

Wochenendkontakte finden alle 14 Tage statt, beginnend am Freitag nach der Schule und enden am Sonntagnachmittag; die gesetzlichen Schulferien und Doppelfeiertage werden hälftig unter den Eltern aufgeteilt. Bei jüngeren Kindern können auch häufigere, dabei jedoch kürzere Umgangskontakte in Betracht gezogen werden. An dieser Praxis orientieren sich auch die Jugendämter, die bei der Findung einer außergerichtlichen Umgangsregelung unterstützen können.

Darüber hinaus sind auch andere Vereinbarungen denkbar. Als Beispiele sind das sogenannte Nestmodell und das Wechselmodell zu nennen. Der Umgang kann sich demnach sehr divers und vielfältig gestalten.

Wollen Sie Ihr Kind öfter sehen oder gestaltet sich der Umgang aufgrund einer konfliktbehafteten Beziehung zum anderen Elternteil als schwierig? Kontaktieren Sie mich gern, ich helfe weiter!

Foto(s): Foto von Paweł L. von Pexels

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