Gibt es einen gemeinsamen Scheidungsanwalt?

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Jeder Anwalt ist berufsrechtlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Es ist deshalb nicht zulässig, beide Parteien, also Antragsteller und Antragsgegner, im Scheidungsverfahren anwaltlich zu vertreten. Das wäre als Parteiverrat unter Strafe gestellt, § 356 StGB.

Selbst eine gemeinsame Beratung stößt an ihre Grenzen. Sobald sich in der Beratung herausstellt, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen haben, muss die Beratung beendet werden.

Beide Eheleute müssen dann andere Anwälte mandatieren, damit der beratende Anwalt die Verschwiegenheitsverpflichtung und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht verletzt (§ 43a Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies gilt auch für Anwälte, die als Mediator gearbeitet haben. Sie dürfen nicht nach erfolgreich beendeter Mediation für eine der Parteien den Scheidungsantrag einreichen.

Allerdings kann in einem Scheidungsverfahren der Antragsgegner/die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein. Das wird als „gemeinsamer Anwalt" verstanden, obwohl es kein gemeinsamer Anwalt ist.


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