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Gilt das Mindestlohngesetz auch für Praktika?

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Die Arbeitsgerichte müssen sich häufiger mit Fragen der generellen Anwendbarkeit und Einzelfallanwendung des Mindestlohngesetz (MiLoG) befassen.

In einer aktuellen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun über den Fall einer Praktikantin zu entscheiden, die sich auf einer Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes berief und für ihr 6-monatiges Krankenpflegepraktikum unter Berufung auf das Mindestlohngesetz und den insoweit geltenden Mindestlohn eine Vergütung von insgesamt 10.269,85 € geltend machte.

Generell ist in § 22 Abs. 1 geregelt, dass das Mindestlohngesetz auch für Praktikantinnen und Praktikanten Anwendung findet, es sei denn einer der dort im Einzelnen aufgeführten Ausnahmetatbestände sei gegeben.

Bei der Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen treten häufiger Abgrenzungsprobleme auf.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Praktikantin, die ein Medizinstudium an einer privaten, jedoch staatlich anerkannten Universität aufnehmen wollte. In der Studienordnung dieser privaten Universität war die vorherige Durchführung eines 6-monatigen Krankenpflegepraktikums als Grundvoraussetzung für die Aufnahme des Studiengangs geregelt.

Über die Zahlung einer Vergütung wurde im Rahmen der Aufnahme der Praktikumstätigkeit zwischen der Praktikumsklinik und der Praktikantin keine konkrete Regelung getroffen.

Das BAG hat den Anspruch insoweit abgewiesen mit der Begründung, der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Pflichtpraktikum aufgrund hochschulrechtlicher Bestimmungen) sei hier anwendbar, da nach dem gesetzgeberischen Zweck hier nicht nur solche Praktika gemeint sein können, die während eines Studienganges als Pflichtpraktika vorgesehen sind, sondern auch solche, die als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums abzuleisten sind.

Da die hier betroffene private Universität staatlich anerkannt sei, handelte es sich daher um ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, so dass in diesem Falle das MiLoG keine Anwendung finden könne.

Es handelte sich zwar um eine private Hochschule, im Ergebnis sei aufgrund der öffentlichen Anerkennung der Hochschule das Praktikumserfordernis daher einer öffentlich rechtlichen Regelung gleichgestellt.

Quelle: BAG Urteil vom 19. Januar 2022, 5 AZR 217/21

Foto(s): Artwork KG Christian Eiber

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