Girokonto für jedermann und ein bestehender Widerrufsjoker?

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Seit dem 21. März gibt es eine Vielzahl an Gesetzesänderungen, die vor allem für Verbraucher von großer Bedeutung sind. Besonders im finanzrechtlichen Bereich hat sich einiges getan:

Widerruf

Seit dem 21. Juni 2016 ist nun Schluss mit dem ewigen Widerrufsrecht. Zahlreiche Verbraucher nutzten die Möglichkeit zum Widerruf ihrer Altverträge (Darlehensverträge zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010). Artikel 229 § 38 Abs. 3 EGBGB verweist auf die Differenzierung zwischen den Altverträgen und den Verträgen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Denn diese Immobiliendarlehen können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen werden. Bei dem konkreten Fehler der Widerrufsbelehrung handelt es sich um die Pflichtangaben, die in § 492 BGB geregelt sind, zahlreiche Kreditinstitute wichen vom gesetzlichen Muster ab. Das seit dem 21. März 2016 bestehende Gesetz schränkt allerdings auch hier Neuverträge ein. Sodass für die Immobilienkreditverträge, die nach dem 21. März abgeschlossen wurden, die in § 356b II 3 BGB gesetzlich festgelegten Widerrufsfristen gelten: Das Recht zum Widerruf besteht zum Zeitpunkt einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nur noch für 12 Monate und 14 Tage.

Girokonto

Kreditinstitute konnten bisher aus freien Stücken entscheiden, ob sie die Eröffnung eines Girokontos zulassen. Gerade Verbraucher mit finanziellen Schwierigkeiten, unregelmäßigem Einkommen oder Schufa-Eintrag mussten häufig mit einer Absage von Banken rechnen. Durch das Zahlungskontengesetz, das ab dem 18. Juni 2016 gilt, können Verbraucher wenigsten ein Basiskonto eröffnen, um Überweisungen zu tätigen bzw. Geld ein- oder auszuzahlen. Diesen Anspruch können zum Beispiel auch Asylsuchende durchsetzen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Zudem soll auch der Kontenwechsel erheblich einfacher sein, da das neue Kreditinstitut eigenständig Informationen, wie Daueraufträge, vom alten Kreditinstitut anfordern muss.

Einlagensicherungssystem

Im Fall einer Insolvenz der Bank bangen Kunden häufig um ihr Guthaben bei Girokonten oder Sparbüchern. Die Einlagen sind allerdings durch ein Einlagensicherungssystem geschützt. Seit dem 1. Juni 2016 sollen Kunden, nach Feststellung der BaFin, eine Entschädigungszahlung erhalten, die in der Regel so hoch wie die eigentliche Bankeinlage ist. Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) schränkt die Sicherungssumme allerdings auf 100.000 Euro ein, in Ausnahmefällen auf 500.000 Euro.

Dispo-Kredit

Die Beratung bei Dispo-Krediten unterläuft auch einer Änderung. Kreditinstitute sind nun dazu verpflichtet, Kunden, die ihr Girokonto ununterbrochen über sechs Monate oder erheblich überziehen, über günstigere Alternativen zu informieren. Ein Dispositionskredit ist weiterhin noch sehr kostspielig, trotz bereits gesunkener Zinsen.

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