WiderrufsJoker – Klageänderung

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Nachdem jahrelang insbesondere die erkennenden Gerichte regelmäßig darauf bestanden, im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzgl. des Widerrufs von Immobiliendarlehen mittels einer sog. Feststellungsklage vorzugehen, hat der Bundesgerichtshof nun endlich eine Grundsatzentscheidung diesbezüglich getroffen.

Danach ist in derart gelagerten Fällen der allgemeine Grundsatz einschlägig, dass die sog. Leistungsklage der Feststellungsklage vorgeht und somit der ggf. bestehende Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgt werden muss.

1. Unterschiede

Mit der Feststellungsklage wird letztlich nur gerichtlich geltend gemacht, dass der zuvor erklärte Widerruf des Darlehens zulässig war und dies daher ein sog. Rückabwicklungsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer begründet hat. Ein Feststellungsurteil ist allerdings mangels vollstreckbarem Inhalt nicht per se vollstreckbar. Die Rechtsprechung ging jedoch bisher davon aus, dass dies nicht notwendig ist, da von Banken auch bereits auf Basis eines Feststellungsurteils zu erwarten sei, dass diese sodann die weitere Abwicklung, in der Regel also die Zahlung, leisten werden.

Demgegenüber wird mit der Leistungsklage direkt ein vermeintlich bestehender Anspruch in bezifferter Höhe geltend gemacht. Dies hat den Vorteil, dass im Erfolgsfalle auch direkt ein vollstreckbarer Betrag im Urteil ausgewiesen wird.

2. Vor- und Nachteile der Klagearten

Die Vorteile für den Darlehensnehmer, mit der Feststellungsklage vorzugehen, lagen darin, dass dieser letztlich lediglich ggf. bestehende Fehler in der Widerrufsbelehrung vortragen musste, die sodann vom Gericht näher untersucht wurden. Kam das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, hat es dies im Urteil festgestellt. Das weitere Vorgehen, also die sich daran anschließende Rückabwicklung, übernahm letztlich die Bank. Dieser ist es natürlich aufgrund ihrer größeren Sachkunde auch viel einfacher möglich, die gegenseitig zu leistenden Zahlungen exakt zu beziffern und miteinander zu saldieren. Darin lag aber häufig auch ein wesentlicher Nachteil für den Darlehensnehmer, der sich letztlich auch ein Stück weit darauf verlassen musste, dass die Bank alles richtig errechnet, ohne womöglich zu ihrem Vorteil zu rechnen. Sollte es einmal wider Erwarten nicht zu einer „freiwilligen“ Rückabwicklung gekommen sein, musste der zunächst obsiegende Darlehensnehmer weitere und kostspielige rechtliche Schritte einleiten, da ein Feststellungsurteil eben nicht vollstreckbar ist.

Die Nachteile der Leistungsklage liegen demgegenüber auf der Hand. Der Darlehensnehmer muss als Kläger nach zurückgewiesenem Widerruf die ihm günstigen Tatsachen beweisen. Das heißt, er muss neben der Darstellung der ggf. bestehenden Fehler in der Widerrufsbelehrung nun auch seine gewünschte Rechtsfolge – sollte die Belehrung tatsächlich falsch gewesen sein und der Widerruf damit durchgehen – darlegen. Er muss also auch einen bezifferten Klageantrag stellen.

Dieser ist regelmäßig gerichtet auf die Summe der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Zins und Tilgungsleistungen inkl. evtl. erbrachter Sondertilgungen. Diese Berechnung kann den einen oder anderen u.U. durchaus vor nahezu unüberwindbare Herausforderungen stellen. Insbesondere sollte der Antrag nahezu 100 % richtig errechnet sein, da sonst eine teilweise Klageabweisung, verbunden mit einer anteiligen Kostentragung, droht. Gerade wenn ein Darlehen bereits über mehrere Jahre besteht, Raten womöglich zwischenzeitlich variierten und verschiedentlich Sondertilgungen geleistet wurden, ist das ein teils umfangreiches Unterfangen. Dazu kommen dann noch unterschiedliche Zinsen für längere Zeiträume in der Vergangenheit.

Aber die Vorteile überwiegen dennoch, sodass der nunmehr vom BGH getroffenen, lang erwarteten Rechtsprechung beizupflichten ist. Das Ergebnis einer Leistungsklage ist vollstreckbar, ohne dass es der weiteren Mithilfe seitens der beklagten Bank bedarf. Das Gericht befindet inzident über den zugrunde liegenden Darlehensvertrag inkl. der beinhalteten Widerrufsbelehrung.

Nachdem die schwierige Berechnung angestellt wurde, prüft das Gericht auch diese der Höhe nach vollständig auf Richtigkeit, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen. Damit besteht kein Risiko für den Kläger, dass die Bank während oder auch nach dem Prozess ggf. für den obsiegenden Kläger nachteilige Berechnungen anstellt. Gerade auch aufgrund der schwierigen Berechnung ist eine Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bereits vor dem Klageverfahren regelmäßig angezeigt, sodass dessen Kosten grds. auch als Kosten des Rechtsstreits ersetzt verlangt werden können.

3. Schlussfolgerung

Diese Entscheidung bringt im Ergebnis zwei neue Herausforderungen mit sich. Zum einen steigt der Aufwand für den klagenden Darlehensnehmer in der Vorbereitung des Prozesses, da ihm nunmehr mehr abverlangt wird. Dafür erhält er jedoch am Ende des Tages ein sicheres, verwertbares Ergebnis.

Zum anderen müssen die als Feststellungsklagen bereits anhängigen Prozesse nun umgestellt werden, denn die Entscheidung des BGH bindet alle anderen Gerichte. Erfolgt keine Umstellung oder gar die weitere Geltendmachung im Wege der Feststellungsklage, droht die kostenpflichtige Klageabweisung.



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