Goldaktien oder partiarisches Darlehen – Ersetzungsbefugnis oder rückabwickeln?

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Goldanteil – „reich durch Ideen“! – So wirbt die Gold SE international für die Zeichnung eines sog. partiarischen Darlehens. Angeblich soll auf den gezeichneten Anteil eine vertragsunabhängige Festverzinsung in Höhe von 5 Promille ausgeschüttet werden.

Nun sind bislang die Wenigsten mit der Idee des sogenannten partiarischen Darlehens reich geworden. Bei genauerer Lektüre der Vertragsbedingungen muss der überraschte Interessent wahrnehmen, dass im Rahmen einer Ersetzungsvereinbarung der verzinste Darlehensrückzahlungsanspruch gegen eine Stückzahlung von Goldaktien ersetzt werden soll.

Damit kommt es praktisch zu keiner Festverzinsung, sondern der Anleger erhält sein angelegtes Geld überhaupt nicht mehr zurück.

§ 10 der Vertragsbedingungen, in dem die Ersetzungsbefugnis geregelt ist, dürfte auch eine überraschende Klausel sein, da in Darlehensverträgen regelmäßig nicht mit solchen gerechnet werden muss. Auch stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um ein Darlehen handelt.

Die Akquisitionsmethoden der Gold International SE sind bereits mehrfach von den Gerichten, so z. B. vom Kammergericht, Az.: 5 U 93/11 sowie vom Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 44 C 192/16, Az: 27 C 680/15 als rechtswidrig angesehen worden.

Der Anleger wird demnach durch die Gegenzeichnung des Empfangs der angeforderten Beteiligungsunterlagen mit einer vertragsbindenden Unterschrift überrascht. Dass diese Form der Vertragseingehung unwirksam ist, haben die meisten angerufenen Gerichte zwischenzeitlich bestätigt.

Die nur schwer kündbaren Beteiligungen und deren widersprüchlichen Bedingungen sind gerichtlich überprüfbar.

Nach § 20 der Vertragsbedingungen kann das partiarische Darlehen frühestens zum 31.12.2024 bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. In den uns vorliegenden Vertragsbedingungen im Kopf der Unterlagen heißt es indessen, dass das Investment nur zwei Jahre bestehen soll. Auch diese Widersprüche gehen zulasten der Gold SE.



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