Google findet jede markenmäßige Benutzung

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Auch wenn ein mit einer Marke verwechslungsfähiger Begriff lediglich auf einer Unterseite einer Internetseite verwendet wird, liegt darin eine markenmäßige Benutzung. Denn wenn der markenähnliche Begriff auch nur auf einer Unterseite eines Online-Shops gebraucht wird, können Suchmaschinen wie Google diese Begriffe dennoch auffinden. Geben die User den fraglichen Markenbegriff bei Google als Suchwort ein, so werden bei den Suchergebnissen eben gerade auch die Seiten angezeigt, auf denen der Markennamen in unberechtigter Art und Weise genannt ist. Dadurch wird die verwechslungsfähige Marke derart verwendet, dass die Hauptfunktion der tatsächlichen Marke, nämlich die Unterscheidung der Waren eines Unternehmers gegenüber seinen Mitbewerbern, beeinträchtigt wird. (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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