Grabpflege im Erbrecht oder Pflege des Grabes

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Wenn jemand verstirbt, muss er nach dem Gesetz bestattet werden. Das geschieht in der Regel auf dem Friedhof. Die nächsten Angehörigen haben die Pflicht und das Recht für eine Bestattung zu sorgen die standesgemäß ist. Sie müssen aber nicht unbedingt auch die Kosten dafür tragen. Es ist möglich, dass der Verstorbene testamentarisch eine andere Person als Erben und gerade nicht seine nächsten Angehörigen eingesetzt hat. 


Der Erbe hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kosten der Bestattung zu tragen. Es ist daher richtig, dass die Angehörigen von dem Erben die Kosten der Bestattung ersetzt verlangen können. 


Einige Juristen sind sich uneinig, was alles Bestattungskosten sind. Manche meinen, das ist nur die Graberrichtung und die Trauerfeier. Einige meinen, dass auch Pflegekosten für das Grab für ein Jahr nach der Beerdigung dazu zählen. Solche Streits zwischen Angehörigen und einem testamentarisch eingesetzten Erben kann jeder Erblasser vermeiden. 


Jeder Erblasser kann einen Grabpflegevertrag schließen mit einem Bestatter oder den Erben verpflichten, sein Grab zu pflegen. In diesen Fällen ist nicht vollständig sicher, dass der Erbe das Grab wirklich pflegen wird.


Jeden Vertrag kann man brechen und gewisse Auflagen „vergessen“. So eine Auflage im Testament kann abgesichert werden durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.


Öffentlich-rechtlich gilt etwas ganz anderes. In Friedhofsordnungen ist festgelegt, wer das Grab pflegen muss. Das sind Angehörige, nicht der Erbe. Jeder Erblasser sollte genau bedenken, was er in sein Testament schreibt.


Bei Fragen:


RA Dirk Wittstock

0159-06380406


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