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Grad der Behinderung (GdB) bei Long-COVID (Post-COVID)Grad der Behinderung (GdB) bei Long-COVID (Post-COVID)

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Nach der anhaltenden Corona-Pandemie leiden schätzungsweise 10 % aller COVID-19-Erkrankten an anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Bei den Betroffenen treten oft u.a. krankhafte Erschöpfungszustände (sog. Fatigue-Syndrom), Atemnot oder aber auch psychische Beschwerden in Form von Konzentrations-, Wortfindungs sowie Gedächtnisstörungen auf. Long-COVID-Patienten sind oft auch nach über sechs Monaten nicht in der Lage ihre Berufs- und Alltagstätigkeiten im gewohnten Umfang nachzugehen. Das chronische Fatigue-Syndrom gehört zu den häufigsten Folgen einer COVID-19-Infektion.

Grundsätzlich kann dann ein Antrag auf Behinderung beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Um als schwerbehinderter Mensch anerkannt zu sein, muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt werden. Der Grad der Behinderung richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Für Long-COVID gibt es zur Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Versorgungsmedizinischen Verordnung (VersMedV) noch keinen eigenen konkreten Bewertungsmaßstab. Daher werden in erster Linie die Maßstäbe des Fatigue-Syndroms herangezogen.

In der Versorgungsmedizinverordnung heißt es hierzu wie folgt:


Die Fibromyalgie, das chronische Fatigue-Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.


Das chronische Fatigue-Syndrom ist nach meiner Ansicht am ehesten einem Erschöpfungssyndrom gleichzustellen.

Je nach Beschwerden kann hier ein Grad der Behinderung von 10 bis 100 gerechtfertigt sein.

Ein Grad der Behinderung von 50, also die Schwerbehinderung, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffen durch die Beschwerden des Long-COVID-Syndroms eine Einschränkung in seinem Beruf hinzunehmen hat und seinen Alltag nicht mehr richtig strukturieren kann.

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