Green Assets Holding AG – BaFin untersagt

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Der Green Assets Holding AG wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde untersagt, öffentlich Aktien der fox e-mobility AG in Deutschland Anlegern zu offerieren.

Die Verfügung der BaFin ist noch nicht rechtskräftig aber sofort vollziehbar.

Wenn in Deutschland Wertpapiere, wie Aktien der fox e-mobility AG, Anlegern angeboten werden, muss zuvor ein Prospekt veröffentlicht werden, der von der BaFin genehmigt ist.

Dies war im Fall des Angebots der Aktien der fox e-mobility AG durch die Green Assets Holding AG nicht der Fall, so dass das Verbot der BaFin erfolgte.

Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ergibt sich aus der EU-Prospektverordnung.

Sofern ein derartiger Prospekt nicht existiert oder unrichtige Angaben enthält, kann eine Haftung des Anbieters oder des Emittenten gegenüber dem Anleger nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Außerdem kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die von der BaFin mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Wir stellen die Warnung der BaFin hier dar, damit sich Anleger, die von der Green Assets Holding AG Aktien der fox e-mobility AG in Deutschland erworben haben, eine eigene Meinung machen können.

Möglichkeiten für Anleger der Green Assets Holding AG

Sofern Anlegern von der Green Assets Holding AG Aktien der fox e-mobility AG angeboten wurden und kein Prospekt veröffentlicht wurde, der von der BaFin genehmigt ist, besteht die Möglichkeit, dass einem Anleger unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch gegenüber dem Anbieter und Emittenten auf Erstattung des Erwerbspreises gegen Übernahme der Anlage zusteht.

Dies erfordert aber eine Prüfung in jedem Einzelfall.

Wenn Anlegern Aktien oder andere Wertpapiere empfohlen werden und Anleger in Telefonaten auch zum Kauf von Aktien oder anderen Wertpapieren bewegt werden, kann je nach Ausgestaltung des einzelnen Falles auch eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung gegeben sein.

Eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung stellt aber auch eine Finanzdienstleistung dar, die nur mit Erlaubnis der BaFin erbracht werden darf. Wenn eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung gegeben ist und dafür keine Erlaubnis besteht, kann einem Anleger ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Auch ist denkbar, dass sich weitere Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Anleger, die von der Green Assets Holding AG Aktien der fox e-mobility AG erworben haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 15.11.2022


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