Green City AG Insolvenz: Zur finanziellen Sanierung - Infoveranstaltung am 10. März 2022

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Sanierung der Green City AG

Die Sanierung des Unternehmens erfordert einen Insolvenzplan, in dem die verschiedenen Gläubigergruppen eingebunden werden. Der Verwalter kann aufgrund eigener Initiative tätig werden oder aufgrund eines Auftrages der Gläubigerversammlung handeln (§  157 Satz  2 InsO).  Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt nach Gläubigergruppen. Gliederung, Inhalt und Funktionen von Insolvenzplänen für Unternehmen lassen sich den Formularmustern im Internet nachlesen. Eine Möglichkeit eines Insolvenzplanes besteht auch in einer Neuemission von öffentlich handelbaren Schuldverschreibungen aus dem Insolvenzverfahren aufgrund von bilanziellen Neubewertungen heraus, wenn die restlichen Vermögenswerte des insolventen Unternehmens über einen Treuhänder als Sicherheit für die Emission gesichert sind. Die Gläubiger könnten die Schuldverschreibungen dann über die Börse zum Kurswert veräußern und bekämen so Bargeld.

Die Emission aus der Insolvenz erfordert einen aufwendigen interdisziplinären Ansatz. 

Die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert und Kollegen führt zum Insolvenzverfahren der Green City AG am 10. Februar 2022 in Bremen eine nichtöffentliche Informationsveranstaltung für die Anleger durch. Besucher werden um eine telefonische Anmeldung unter 0421/321121 oder 01711282315 gebeten. Wer nicht kommen kann, kann telefonisch das Veranstaltungsprotokoll anfordern und sich kostenfrei als Geschädigter in dem Insolvenzverfahren registrieren lassen.

Auf der Veranstaltung gilt derzeit coronabedingt die Warnstufe 3. Jeder Gast wird gebeten, sich am Empfang im Erdgeschoss melden, hier wird die Kontrolle des Impf- oder Genesenenstatus erfolgen. Erforderlich ist die Vorlage des Personalausweises.

Die Tagesordnung wird den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Werthaltigkeit der Aktiva

Das Aktivvermögen der Green City Aktiengesellschaft, München, ist in dem Konzernabschluss 2019 ausgewiesen mit 296.044.550,58 Euro abzüglich eines nicht durch Konzerneigenkapital gedeckten Fehlbetrages in Höhe von 40.892.419,32 Euro, also in Höhe von 255.152.131,26 Euro. Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf 290 Mio. Euro.

Die Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten betragen 70.056.575,32 Euro.

In dem Testat wurde auf die Überschuldung hingewiesen, die Fortführungsprognose in die Entscheidung des Unternehmens gestellt.

Der Erfolg der Sanierung hängt von einem Sanierungsplan sowie davon, ab die in dem Jahresabschluss dokumentierten Aktivposten auch dem tatsächlichen Liquidationswert entsprechen, also ob die Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 11.392.303 Euro werthaltig sind. Gleiches gilt für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 13.453.741,30 Euro und von Forderungen gegen verbundene Unternehmen für 21.400.304,22 Euro. Eine Rolle spielt auch der Posten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 70.056.575,32 Euro im Hinblick auf tatsächliche bzw. anfechtbare Sicherheiten.

Auch im negativen Falle, der zu Grunde zu legen ist, müsste also ohne Sanierung noch eine Insolvenzquote zwischen 25 % und 50 % herausschauen. Mit einer Sanierung in einem Insolvenzplan könnten die Anleger Anteile in dieser Höhe erlangen - theoretisch und rechtlich.

Der Versuch einer außergerichtlichen Sanierung war bei der Green City AG fehlgeschlagen. 

Der Unternehmensverbund Green City hatte seit 1999 insgesamt 263 Solarkraftwerke konzipiert bzw. errichtet. Im Rahmen der Neuausrichtung in Richtung ökologische Marktwirtschaft dürften allerdings wieder tragfähige Geschäftsmodelle Geltung erlangen.

Die Forderungsanmeldungen in dem Komplex Green City AG

Die Ansprüche wegen der Forderungen müssen qualifiziert auch zur Insolvenztabelle bei  bei allen anderen insolventen Gesellschaften aus dem Umfeld der Green City AG nach Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens zur Tabelle angemeldet werden, und zwar aus Gründen des Schadensersatzanspruches. Denn es ist unklar, bei welcher Gesellschaft sich die Vermögenswerte befinden. Im Falle eines zu erwartenden Bestreitens durch den Insolvenzverwalter kommen in einer Feststellungsklage nur diejenigen Gesichtspunkte zum Tragen, die auch in der Anmeldung formuliert worden sind.

Versagungsvermerk für Konzernabschluss 2017

Für den Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 wurde vom Wirtschaftsprüfer am 25.09.2020 noch ein Versagungsvermerk wegen möglicherweise unzutreffender Konzernbilanz mit der folgenden Begründung erteilt:

"Die Prüfung hat zu folgenden Einwendungen geführt: Der Konzernabschluss wurde unter unzutreffender Anwendung der Vorschriften über die Abgrenzung des Konsolidierungskreises aufgestellt. Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben weder die Green City Energy Service GmbH & Co. Windpark Bayern 2014 KG, München, noch die Green City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, München, als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen. Sowohl die Green City Energy Service GmbH & Co. Windpark Bayern 2014 KG, München, als auch die Green City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, München, sind jedoch nach unserer Einschätzung gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 HGB als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss der Green City Aktiengesellschaft (vormals: Green City Energy Aktiengesellschaft), München, einzubeziehen. Aufgrund der Bedeutung dieser Einwendungen und der damit einhergehenden unzutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzern haben wir den Bestätigungsvermerk versagt. Das Vorhandensein von in der Konzernbilanz ausgewiesenen Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von TEUR 1.282 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir angeforderte Bankbestätigungen nicht erhalten haben und/oder keine alternativen Prüfungshandlungen durchführen konnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auch insoweit fehlerhaft sind. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Konzernabschluss nicht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt kein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht nicht in Einklang mit einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Konzernabschluss, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt kein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung nicht zutreffend dar."

Bei Beachtung des Konsolidierungskreises im engeren Sinne wird die Überschuldung erkennbar, weil unterlassene Wertberichtungen automatisch neutralisiert werden.

Die Inhaber der folgenden Finanzinstrumente aus dem Konzern sind betroffen.

  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/36 (WKN: A2AALP)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/23 (WKN: A2AALN)
  • Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG Anleihe (WKN: A2GSTH)
  • Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/33 (WKN: A161MR)
  • Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/23 (WKN: A161MQ)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/26 (WKN: A2G8V8)
  • Green City Anleihe (WKN: A14KJ0)
  • Green City Jubiläumsanleihe (WKN: A14KJ1)
  • Green City Anleihe II (WKN: A3H3KN)
  • Green City Anleihe 2022 (WKN: A3E5YL)
  • Green City Solarpark 2020 GmbH & Co. KG Anleihe (WKN: A3H2VY)
  • Green City Windpark 2021 GmbH & Co. KG Anleihe (WKN: unbekannt)
  • Green City Smart Mobility I GmbH Genussscheine (WKN: A2PJ23)
  • Green City AG (ISIN DE000A3H3KN0)
  • Green City AG (DE000A3E5YL3)
  • Green City Solarpark 2020 GmbH & Co. KG (DE000A3H2VY6)
  • Green City Windpark 2021 GmbH & Co. KG (DE000A3E5WK9)
  • Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG (DE000A161MQ1)
  • Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG (DE000A161MR9)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG (DE000A2AALN4)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG (DE000A2AALP9)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG (DE000A2G8V82)
  • Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG (DE000A2GSTH8)

Schwerpunkte der Projektpipeline bildete sich zuletzt in Solarprojekten in Spanien, Italien und Frankreich mit einem Erzeugungspotenzial von 500 MW heraus. 

Fazit: Die Plansanierung ist komplizierter als die übertragende Sanierung als Alternative zum Insolvenzplan. Bei der übertragenden Sanierung müssten die Gesellschafter der neuen Auffanggesellschaft einen Kaufpreis zahlen oder Sicherheiten bieten. Es wären bei der Green City AG also hohe Summen für die Gläubiger erforderlich, die ohne Emission nicht aufzubringen sein dürften. Daher sollte ein Insolvenzplan zur Debatte gestellt werden.

Robert Rechtsanwälte GbR bieten kostenfrei Beratung unter 01711282315 an. Kontakt: segelken@gmx.net


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