Greensill Bank: Kommunen und Anleger sind nicht schutzlos! Anwaltsinfo!

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei der Greensill Bank aus Bremen, bei der die BaFin vor kurzem ein "Moratorium" wegen drohender Überschuldung erlassen hatte, wird das mögliche Schadensausmaß in den letzten Tagen immer deutlicher, da Medienberichten zufolge mehrere Milliarden Euro bei der Bank "im Feuer" sein könnten, insbesondere auch von zahlreichen Kommunen und institutionellen Anlegern, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Während Privatanleger nach § 8 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) mit ihren Einlagen gut geschützt sind, nämlich der Entschädigungsanspruch in der Regel bis zum Gegenwert von 100.000,- € reicht oder teilweise sogar noch deutlich höher, sieht es bei Kommunen und institutionellen Anlegern teilweise anders aus, denn gem. § 6 Nr. 10 des EinSiG "Nicht entschädigungsfähige Einlagen" werden nicht nach§ 5 EinSiG entschädigt Einlagen staatlicher Stellen, z.B. einer kommunalen Gebietskörperschaft.

Kommunen und auch institutionellen Anlegern drohen somit oftmals erhebliche Verluste, weil sie in der Regel nicht aus der Einlagensicherung entschädigt werden..

Doch nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sind auch diese Kommunen und institutionellen Anleger nicht schutzlos gestellt, denn so können diese Kommunen z.B. prüfen lassen, ob nicht eventuell die Wirtschaftsprüfer, die die Bilanzen der Greensill-Bank testiert haben, ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sind. So ist z.B. gem. § 322 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 HGB von einer WP-Gesellschaft nur dann ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn der Konzernabschluss und damit auch der Lagebericht unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und auch ansonsten maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vermittelt. 

Sollten diese Grundsätze von den Wirtschaftsprüfern im Fall der Greensill Bank nicht eingehalten worden sein und falsche Testate erstellt worden sein, so könnte sich unter Umständen eine Haftung der Wirtschaftsprüfer gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ergeben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

"Zwar dürfte ein vorsätzliches Falsch-Testieren der Wirtschaftsprüfer eher unwahrscheinlich sein, allerdings reicht für eine Haftung von § 826 BGB ein "grob leichtfertiges Verhalten", um sich gegenüber der Anlegerin/dem Anleger schadensersatzpflichtig zu machen.

Hier kann auch im Fall Greensill Bank geprüft werden, ob die Wirtschaftsprüfer ordnungsgemäß vorgegangen sind oder sich eventuell schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte verfügen dabei auch über große Erfahrung mit Klagen gegen Wirtschaftsprüfer,  z.B. haben Dr. Späth & Partner bereits vor einiger Zeit im Fall Wirecard in Zusammenarbeit mit einer anderen Kanzlei Klagen gegen den WP von Wirecard für Anleger auf Schadensersatz eingereicht.

Auch ist es Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten in Zusammenarbeit mit einer anderen Kanzlei inzwischen im Fall getgoods.de AG gelungen, dass das LG Düsseldorf gegen die dortige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Verfahren mit dem Az. 8 O 492/19 einen Beschluss erlasaen hat, nachdem gem. § 3 Abs. 2 KapMuG (Kapitalanlagermusterverfahrensgesetz) ein Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, um die Haftung, die nach Ansicht von Dr. Späth & Partner im dortigen Fall gegeben ist, zu überprüfen. Nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB handelt es sich hierbei um eines der ersten eröffneten KapMug-Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer in Deutschland.

Auch könnte von Kommunen und institutionellen Anlegern geprüft werden, ob nicht z.B. sogar eine Amtshaftung der BaFin oder sogar Staatshaftung in Betracht kommt, wonach z.B. eine Amtshaftung der BaFin gem. § 839 BGB in Betracht käme, wenn diese zumindestens "leichtfertig" ihre gesetzlichen Pflichten in dem Fall und zur vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes verletzt hätte. Weiter könnte geprüft werden, ob Europäische Richtlinien in dem Fall ordnungsgemäß umgesetzt wurden.

Es gibt also vielfältige Möglichkeiten auch betroffene Institutionelle Anleger und Kommunen, um ihren Schaden zu kompensieren, genauso wie für Anleger, die in "Greensill-Fonds" investiert haben und z.B. prüfen können, ob sie ihren Schaden im Rahmen der Anlageberater- und Vermittlerhaftung ersetzt verlangen können, denn ein Anlageberater/-vermittler schuldet immer eine anleger- und objektgerechte Beratung und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn seine Beratung diesen Vorgaben nicht entspricht.

Betroffene Anleger der Greensill Bank, Privatanleger genauso wie institutionelle Anleger und Kommunen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Anleger- und Verbraucherschutz tätig sind und schon etliche Anleger in Anlegerskandalen, erfolgreich vertreten haben.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema