Griechenland: Beweisaufnahme nach der ZPO-Reform, eidesstattliche Erklärungen

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Die eidesstattlichen Erklärungen sind seit Einführung der neuen ZPO (anders als in der alten griechischen ZPO und in der deutschen ZPO) das wesentliche und wichtigste Beweismittel im regulären Verfahren der neuen Artikel 237 und 238 der Zivilprozessordnung und ersetzen die mündlichen Zeugenaussagen, die nunmehr für den Richter fakultativ sind. 

Innerhalb einer Frist von 100 Tagen ab Einreichung der Klageschrift bei Gericht (130 Tage für Parteien, die im Ausland leben), müssen die Parteien die Klageerwiderung (die beklagte Partei) sowie alle Anlagen mit den von ihnen in der Klageschrift (die Klägerpartei) zum Beweis benannten Urkunden und Beweismittel einreichen, sowie den Nachweis der Zustellung der Klage (die Klagepartei) und die Vollmacht an den prozessbevollmächtigten Anwalt einreichen (Art. 237 § 1 grZPO). Während der mündlichen Verhandlung werden keine Zeugen angehört und der Sachverhalt wird ohne Anwesenheit der Parteien oder ihrer prozessbevollmächtigten Anwälte erörtert (Art. 237 ε 4 grZPO).

Sofern die eidesstattlichen Erklärungen mit den Schriftsätzen der Klagerwiderung bzw. des Schriftsatzes der Klagepartei mit den Anlagen eingereicht werden, kann das Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es unbedingt erforderlich ist, die in den Schriftsätzen benannten Zeugen zu vernehmen, einen Termin zur mündlichen Anhörung von Zeugen anordnen und in diesem Termin einen Zeugen von jeder Partei anhören, zwingend jedoch einen von denen, die eine eidesstattliche Erklärung abgegeben haben (Artikel 237 Absatz 6 grZPO). 

Die eidesstattlichen Erklärungen spielen auch eine Schlüsselrolle im Beweisverfahren gemäß Artikel 237 und 238, da lediglich die Zeugen vernommen werden, die zuvor eine eidesstattliche Erklärung abgegeben haben. Wie in der Begründung zum Gesetz Nr. 4335/15 zur Änderung der griechischen Zivilprozessordnung dargelegt, enthalten die neuen Artikel 421-424 im Detail die Bedingungen und Voraussetzungen des Beweismittels der eidesstattlichen Erklärungen. 

Diese Bestimmungen sehen vor: (a) dass jede Partei bis zu fünf eidesstattlichen Erklärungen zum Beweis ihres Sachvortrags einreichen darf und diese von dem örtlich zuständigen Amtsrichter, oder einem Notar oder Konsul abgegeben werden; (b) die gegnerische Partei zuvor eine vorherige Vorladung mittels Zustellung per Gerichtsvollzieher mindestens 2 Tage vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung mit dem in Artikel 422 grZPO vorgesehen Inhalt erhalten muss; (c) die gegnerische Partei im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärungen angehört werden kann und wenn sie Einwände erhebt, werden diese in der Präambel der eidesstattlichen Erklärung aufgenommen, sind jedoch von dem Gericht zu prüfen, bei dem die eidesstattliche Erklärung eingereicht wird; (d) die Vorschriften für die Zeugenvernehmung der Artikel 393, 394, 398, 399, 400, 402, 405, 407, 408, 409 Fr 2., 411 und 413 gelten entsprechend auch für die eidesstattlichen Erklärungen. 

Die Nichteinhaltung aller oben genannten Formalitäten führt zur Ungültigkeit der eidesstattlichen Erklärung, mit dem Ergebnis, dass die eingereichte Erklärung vom Gericht nicht einmal als indirektes Beweismittel berücksichtigt werden darf. Sofern eine Partei im Ausland lebt bzw. ein Zeuge im Ausland lebt, ist nach herrschender Meinung ausschließlich das griechische Konsulat zur Abnahme der eidesstattlichen Erklärung zuständig.

Eva Kiorpelidou, LL.M. 

Rechtsanwältin und Dikigoros (Griechenland)


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