grober Behandlungsfehler nach Wirbelsäulen-OP, verspätete Hämatomausräumung mit Folgen

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außergerichtlicher Vergleich nach grobem Behandlungsfehler/Arzthaftung - EUR 62.500,- € nebst Anwaltskosten


Für den Mandanten wurden Ansprüche aus Arzthaftung durchgesetzt und auftragsgemäß eine außergerichtliche Abfindung erreicht:

Nach Schädigung aufgrund früheren Verkehrsunfalls und unfallbedingter Leiden wurde Therapie an der Wirbelsäule/Bandscheibe erforderlich: BS-Vorfall Bereich LWS4/5, Indikation zur operativen Entlastung wurde ärztlicherseits gestellt. Für den Mandanten wurde ein Gutachten bei der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen (Bayerische LandesärztekammerBLÄK) eingeholt - diese hatte dann einen groben Behandlungsfehler festgestellt:

Der (Erst-)Eingriff war indiziert und wurde auch korrekt durchgeführt; die intraoperativ komplizierenden Ereignisse (Blutung, Duraleckage) waren dabei nicht außergewöhnlich und wurden lt. Ausführun­gen im Operationsbericht sachgemäß behandelt.

Nach gutachterlicher Einschätzung der BLÄK wurden im Nachgang aber handwerkliche Fehler gemacht: postoperative sind neurologische Störungen im Sinne einer Caudasymptomatik (u.a. Hemireithose, fehlende Blasenleerungsfunktion) dokumentiert. Als Ursache zeigt sich in einem MRT eine massive Einblutung mit Hämatombildung mit Kompression der Hirnhaut. Diese schwere Komplikation war nicht Ausdruck eines operationstechnischen Fehlers, sondern stellt eine nicht sicher vermeidbare operationstypische Komplikation dar. Behandlungsfehlerhaft war jedoch, dass erst sehr spät eine bildgebende Diagnostik (MRT) durchgeführt wurde. Die frühen postoperativen neurologischen Störungen waren nicht Anlass zu einem sofortigen MRT, sondern erfolgten - dem Gutachter zufolge ca. 30 Stunden nach Auftreten der neurologischen Symptome - erst tags drauf, am 13.12.2013. Dieses Vergehen ist als Befunderhebungsfehler zu werten. Behandlungsfehlerhaft war es auch, die dringend indizierte operative Notfallrevision nicht umgehend nach dem MRT, also noch am 13.12.2013 durchgeführt zu haben. Erst etwa 20 Stunden später, am 14.12.2013, erfolgte der Revisionseingriff. Sowohl der Befunderhebungsfehler als auch die verspätete operative Revision sind als schwere Behandlungsfehler zu werten, die einem gewissenhaften und sorgfältigen Neurochirurgen schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Arzt hatte hier eindeutig gegen bewährte neurochirurgische Handlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

Aufgrund der verspäteten Hämatomausräumung, sind dem Mandanten irreversible Gesundheitsschäden entstanden: Taubheitsgefühl vom Gesäß bis Fuß, starke Schmerzen und Lähmung rechtes Bein, Bewegungseinschränkungen (Gehilfe), Beeinträchtigung auch beim Sitzen, Blasenentleerungsstörung, Erektionsstörung, schließlich auch Beinvenen-Thrombose, einhergehend mit dem dauerhaften Erfordernis des Tragens von Kompressionsstrumpf sowie auch Einnahme von Blutverdünnern.

Die geklagten Beschwerden und Gesundheitsschäden des Mandanten waren im Wesentlichen auf die neurologischen Schäden durch eine postoperative Komplikation nach dem Eingriff zurückzuführen. Diese Komplikation wurde wegen eines Befunderhebungsfehlers vom Antragsgegner verspätet erkannt und verspätet operativ behandelt. Dadurch wurde die Chance auf eine bessere Remission der neurologischen Symptomatik vertan.

Nachdem die Haftpflichtversicherung des Arztes zunächst nur eine Zahlung in Höhe von 10.000,- € geleistet hatte, konnte nach vollständiger Bezifferung vergleichsweise zeitnah (wunschgemäß ohne Klage vor dem Landgericht) eine angemessene Gesamt-Abfindung (Schmerzensgeld, Schadensersatz und Haushaltsführungsschaden etc. ) in Höhe von insgesamt 62.500 Euro (zzgl. aller RA-Kosten) für den Mandanten ausgehandelt werden.




Rainer Beer, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht 



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