Raumforderung/Lungentumor durch Lungenfacharzt übersehen: gerichtlicher Vergleich EUR 50.000,-

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Gegenstand der Klage waren Ansprüche einer Mandantin aus einer behauptet fehlerhaften ärztlichen Behandlung (Arzthaftung) des Ehemannes der Klägerin beim beklagten Lungenfacharzt, währenddessen es vermeidbar zu behandlungsfehlerhaften ärztlichen Tätigkeiten kam, so dass als deren Folge der Ehemann der Klägerin ca. 1.5 Jahre später an einem Lungenkarzinom verstorben ist. Im Zeitpunkt der Entdeckung des (bereits metastasierenden) Adenokarzinoms war die Erkrankung bereits derart fortgeschritten (Stufe IV), dass nur noch eine palliative Chemotherapie möglich war. 

Der Beklagte hatte zwar eine Röntgenaufnahme erstellt, danach aber die falschen Schlüsse (keine "Raumforderung" erkannt) gezogen und deshalb auch keine weitere Befunderhebung veranlasst: so hatte er keine fehlerfreie, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung, erbracht und durch sorgfaltspflichtwidrige Versäumnisse in der Befunderhebung und Behandlung den zeitlich früheren Eintritt des Todes seines Patienten kausal verursacht, sowie den Leidensweg und die gesundheitliche Verfassung durch falsche Therapie und Medikamentenverabreichung negativ beeinflusst. Im Zeitpunkt der Behandlung beim Beklagten wäre die Krebserkrankung des Verstorbenen erkennbar und noch therapierbar gewesen.

Die erstellte Röntgen-Aufnahme hätte eine Raumforderung gezeigt und damit eine eindeutige Indikation für eine weitere Abklärung, insbesondere die Durchführung eines CT dargestellt. Auf dem zeitnah zu erholenden CT wäre ein Tumor gesichtet worden wäre, dieser Befund wäre auch reaktionspflichtig gewesen. Somit ging das Gericht nach entsprechendem Vortrag für die Klägerin von einem Befunderhebungsfehler des Beklagten aus, ferner dass bereits aus diesem Grund eine Beweislastumkehr eintreten würde. Nach Einschätzung des Sachverständigen wie auch des Gerichts stand zudem ein grober Befunderhebungsfehler im Raum.

In der mündlichen Verhandlung wurde nach Verhandlungen schließlich ein gerichtlicher Vergleich protokolliert; vorrangig für die Entscheidung der Mandantin für einen zeitnahen Abschluss waren eine ansonsten absehbar längerdauernde Beweisaufnahme.

Es konnte so schließlich eine Abfindungs-Zahlung in Höhe von 50.000,- € [Schmerzensgeld und Schadensersatz] erreicht werden.



Rainer Beer, Fachanwalt für Medizinrecht 




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