Gründung einer Gesellschaft in Panama

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Die Aktiengesellschaften („Sociedades Anónimas”) in Panama unterliegen dem Gesetz 32 vom 26. Februar 1927. Ein Großteil der Gesellschaften in Panama wird gegründet, um Geschäfte im In- und Ausland zu tätigen, jedoch kann ihre Nutzung vielfältig sein. Eine Gesellschaft in Panama kann auch zur Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen, einschließlich des Haltens von Besitz („Holding”), genützt werden.

Was ist die häufigste Gesellschaftsform?

In Panama ist der Gebrauch von Aktiengesellschaften häufiger als die Verwendung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung („Private Limited Companies”), die in anderen Ländern üblich sind. Es handelt sich dabei um Gesellschaften, die mittels Aktien geführt werden, und daher wird ihr Anfangskapital in Aktien unterteilt. Die Aktien können mit einer Geldsumme bewertet werden oder es wird eine monetäre Schätzung vorgenommen, sobald sie zum Verkauf kommen. Aus diesem Grund reicht die Verantwortlichkeit der Gesellschafter oder Aktionäre bis zu dem eingezahlten und freigegebenen Betrag der Aktien, und ihre Gewinne (falls es welche gibt), werden gemäß der von jedem Gesellschafter oder Aktionär gehaltenen Aktien ausgeschüttet.

Wie gründet man eine Gesellschaft in Panama?

Um in Panama eine Aktiengesellschaft zu gründen, sind zwei oder mehr volljährige Personen (oder auch Gesellschaften) jeder beliebigen Nationalität erforderlich. Diese Personen werden Subskribenten genannt und sobald sie den Wert ihrer Aktien einzahlen, werden ihnen diese ausgehändigt. Nach dem Gesetz hat jeder von ihnen Anspruch auf zumindest eine Aktie der Gesellschaft.

Gesellschaftsvertrag und Registrierung

Die Gründungsurkunde einer panamaischen Aktiengesellschaft beinhaltet den Namen der Subskribenten und deren Wohnsitz, den Name der Gesellschaft (darf nicht gleich oder ähnlich dem Namen einer anderen bestehenden Gesellschaft sein und muss irgendein Wort, einen Satz oder eine Abkürzung enthalten, die darauf hinweist, dass es sich um eine Aktiengesellschaft handelt), das Ziel oder den zulässigen Zweck der Gesellschaft, den Betrag des Stammkapitals (das Gesetz legt kein Minimum fest), die Anzahl, den Wert und die Art der Aktien, den Sitz und die Lebensdauer der Gesellschaft, den Namen und Domizil des ortsansässigen anwaltlichen Vertreters („Agente Residente”), den Namen der Führungskräfte (Präsident, Schatzmeister und Schriftführer) und die Anzahl, den Namen und den Wohnsitz der Direktoren (die Personen, welche die Gesellschaft verwalten werden, es müssen zumindest drei sein).

Öffentliches Register in Panama

Sobald der Gesellschaftsvertrag fertiggestellt ist, muss er einem öffentlichen Notar zur Übertragung in eine öffentliche Urkunde vorgelegt werden. Anschließend wird diese beim öffentlichen Register (Sektion Handelsregister) registriert. Das öffentliche Register ist eine staatliche Stelle, bei der Informationen von Gesellschaften, privatrechtlichen Stiftungen, Immobilientransaktionen, Eheverträgen, Klagen, Beschlagnahmen sowie jegliche Informationen, deren Veröffentlichung und allgemeine Bekanntmachung für notwendig gehalten wird, registriert und öffentlich gemacht werden.

Gebühren und jährliche Abgaben

Für die Gründung einer Gesellschaft in Panama müssen neben den Gebühren für Notar und Anwalt, auch Registrierungsgebühren (deren Höhe richtet sich nach dem Stammkapital) und die erste jährliche Abgabe für das Aufrechterhalten der Aktiengesellschaft („Tasa Unica”) in Panama entrichtet werden. Die Abwicklung der Gründung der Gesellschaft dauert in der Regel 8 bis 15 Werktage. Es ist möglich diesen Zeitraum auf 48 Stunden zu reduzieren, indem gegen einen Aufpreis von US$ 300,00 eine „Express Registrierung“ beim öffentlichen Register beantragt wird. Sobald die Aktiengesellschaft im öffentlichen Register von Panama eingetragen ist, wird ihr Rechtspersönlichkeit zuerkannt.



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